Hallöle
Mal eine Frage an die Jurastudenten, falls es hier welche geben sollte, das BGB betreffend:
Wann liegt in aller Regel ein Sachmangel vor und wann nicht? Soweit ich weiß, ist in den ersten 6 Monaten der Händler in der Beweispflicht, ob ein Mangel bei Kauf vorlag oder nicht. Stimmt das so?
Gehen wir davon aus, dass bei Person A
1. das Panoramaschiebedach Windgeräusche macht. Bei BMW ist ja bekannterweise dieses Problem im Puma-Verfahren hinterlegt. Garantie greift hier nicht (wir gehen in diesem Beispiel davon aus, dass dies als abgeklärt gilt) und BMW in München (Abteilung für Kulanzen) würde 100 % Material übernehmen und 50 % Lohn. Die dazugehörige Codierung, mit der die ganze Geschichte ja erst in Kombination funktionieren würde, würde nicht übernommen werden! Schließlich würde mit der Codierung ja erst der Schließmechanismus auf die neuen Gummis abgestimmt werden. Meiner Meinung nach ist das also völlig hirnrissig, weil dann kann Person A auch gleich die alten Gummis drin lassen.
Jedenfalls ist das Problem bei BMW bekannt und es wundert daher auch Person A, dass hier nicht alles übernommen wird.
2. die Teleskopdüsen der SRA nach Betätigung nicht mehr in die Grundposition zurückfahren. Person A sieht hier einen klaren Defekt und keinen Verschleiß o. ä.
Jetzt ist die Frage:
Person A hat das Fahrzeug sagen wir mal 5 Wochen und es stellt sich die Frage, ob es sich hier nicht um klare Fälle von Sachmängeln handelt? Schließlich lagen diese schon beim Kauf zugrunde.
Der Händler zeigt sich relativ kulant, aber Person A möchte trotzdem wissen, ob es hier wirklich "nur" um eine Gefälligkeit seitens des Händlers geht oder ob er es ohnehin instandsetzen müsste, weil es sich eben um reine Sachmängel handelt. Theoretisch könnte man ja sonst die Karre zurückgeben...
Nehmen wir an, es wäre ein Fahrzeug mit Ez. 7/2006 und einem km-Stand von knapp 78.000.
Danke und Grüße
320d_Newbie