Pfandrecht des Abschleppunternehmen / Standgebühren

  • Hallo,


    wir nehmen folgenden Sachverhalt an :


    Jemand wird unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die Person wird bei dem Unfall schwer verletzt und ins Krankenhaus transportiert.
    Das stark beschädigte Fahrzeug wird von einem Abschleppunternehmen abgeholt und dort untergestellt.


    Der Abschleppunternehmer fordert nun die Kosten für das Bergen des Fahrzeug, sowie die Standgebühren vom Kfz-Besitzer.
    Bevor diese nicht in Bar reguliert werden, wird er das Auto als Pfand einbehalten.



    Fragen :


    Darf der Abschleppdienst in diesem Fall das Kfz (Eigentum) als Pfand einbehalten ?
    Wer ist in diesem Fall der Auftraggeber für den Abschleppunternehmer ?


    Kann der Kfz-Besitzer die Kosten mangels vertraglicher Vereinbarung gegenüber dem Abschleppdienst ablehnen zu zahlen ?


    Vielleicht kennt sich ja hier jemand damit aus :)

  • Frage 1: Ja
    Frage 2: Die Rennleitung
    Frage 3: Nein


    Da es sich in Deinem Beispiel um einen unverschuldeten Unfall handelt, lassen sich die Kosten vom Verursacher bzw. dessen Versicherung zurückholen.

  • Frage 1: Ja
    Frage 2: Die Rennleitung
    Frage 3: Nein


    Da es sich in Deinem Beispiel um einen unverschuldeten Unfall handelt, lassen sich die Kosten vom Verursacher bzw. dessen Versicherung zurückholen.

    Okay, kann ich mittlerweile bestätigen ;)


    Auftraggeber : Polizei (quasi im Namen des Halter).


    Die Forderungen für Abschlepp/Bergungskosten richten sich ersteinmal gegen die Polizei als Auftraggeber. Nach Polizeigesetz in Verbindung mit Verwaltungsvollstreckunggesetz etc. pp. sind der Polizei diese Kosten vom Fahrzeug-Halter zu erstatten. Ggf. kommen Kosten für die Sicherstellung/Verwaltung hinzu.
    Nach § 46 Abs. 3 Polizeigesetz besteht ein Zurückhaltungsrecht, bis die entstandenen Kosten reguliert/geklärt sind.


    Zur Verwaltungsvereinfachung kann die Rechnung (Abschleppen/Bergen/Standzeit/Sicherstellung) direkt bei dem Abschleppunternehmen gezahlt werden.


    Man könnte die Zahlung vor Ort verweigern, dann müsste die Polizei entscheiden ob das Fahrzeug herausgegeben wird. ( wodurch die Verfahrenskosten auf mind. 96,- € steigen :P )


    Der Abschleppunternehmer scheint hier kein Pfandrecht auszuüben, sondern dem Zurückhalungsrecht der Polizei zu folgen.