Bleibt die Gewährleistung der Werkstatt nach Besitzerwechsel erhalten ?

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine rechtliche Frage zur Werkstattgewährleistung, vielleicht hatte hier jemand schon ein
    Ähnlichen Vorfall.


    Ich habe vor 2 Monaten einen E91 320d 130 kw von Privat gekauft.
    Der Vorbesitzer hatte in dem Fahrzeug vor 11 Monaten
    einen Defekten Turbolader und hat diesen in einem Fachbetrieb (keien BMW-Werkstatt) reparieren lassen.
    (Lader wurde durch den Fachbetrieb ausgebaut, Überholt und mit neuen Dichtungen und Ölleitungen wieder eingebaut)
    Seit ca einer Woche jault der Lader unter Last und im Schub sehr laut. BMW hat mir den Defekt des Laders bestätigt
    und einen Kostenvoranschlag gemacht (~2k €).


    Habe ich rein rechtlich gesehen einen Garantieanspruch bei der Werkstatt ? Oder geht diese durch den
    Besitzerwechsels des Fahrzeugs flöten?


    Danke und Gruß,
    Lorenz

  • Auf dem Objekt ist die Gewährleistung und nicht auf dem Eigentümer (Mensch) :)

    2007 E92 325i | SPACE GREY | INDIVIDUAL MERINO COHIBABROWN | BBS CH-R BLACK 9x20 - 10.5x20
    KW VARIANT II | E9x M3 SUSPENSION PARTS | E93 M3 FRONT ANTI-SWAY BAR | CDV DELETE
    CIC RETROFIT | COMBOX RETROFIT | JBBFE III (D-CAN) RETROFIT
    DIAGNOSE BLOCKER | iDRIVE DATA DISPLAY

  • Wie approximate schon schrieb bezieht sich die Gewährleistung auf das Objekt/Bauteil bzw. die Reparatur, nicht auf den Eigentümer. Allerdings gibt es da ja noch die Frage wieviele Monate Gewährleistung auf den überholten Lader (ist ja kein Neuteil!) gegeben wurde bzw. rechtlich gegeben werden muss und wie es mit eventueller Beweislastumkehr aussieht.


    Das alles müsste aber in den AGBs stehen die mit der Rechnung von der Werkstatt ausgegeben wurden, i.d.R. auf der Rückseite der Rechnung etwas schwächer gedruckt. Hier mal ein Beispiel von einer Firma die Überholte Lader anbietet bzw. deren Reparatur:

    Zitat

    Auf Serien G-Lader geben wir 12 Monate Garantie, bei Laderrädern >72mm noch 6 Monate.
    Bei Ladern mit RS-Bearbeitungen können wir 6 Monate Garantie geben, bei Laderrädern >72mm noch 3 Monate.

    Also AGBs lesen und dann mal mit denen telefonieren. Aber ich vermute mal so knapp vor Auslaufen der Gewährleistung könnte das alles bissl knapp werden und wenn echt ne Beweislastumkehr greift wirds nochmal schwieriger. Ich bin gerade nicht 100%ig sicher das die Umkehr auch bei Ersatzteilen gilt.

  • Wie approximate schon schrieb bezieht sich die Gewährleistung auf das Objekt/Bauteil bzw. die Reparatur, nicht auf den Eigentümer. Allerdings gibt es da ja noch die Frage wieviele Monate Gewährleistung auf den überholten Lader (ist ja kein Neuteil!) gegeben wurde bzw. rechtlich gegeben werden muss und wie es mit eventueller Beweislastumkehr aussieht.


    Das alles müsste aber in den AGBs stehen die mit der Rechnung von der Werkstatt ausgegeben wurden, i.d.R. auf der Rückseite der Rechnung etwas schwächer gedruckt. Hier mal ein Beispiel von einer Firma die Überholte Lader anbietet bzw. deren Reparatur:

    Also AGBs lesen und dann mal mit denen telefonieren. Aber ich vermute mal so knapp vor Auslaufen der Gewährleistung könnte das alles bissl knapp werden und wenn echt ne Beweislastumkehr greift wirds nochmal schwieriger. Ich bin gerade nicht 100%ig sicher das die Umkehr auch bei Ersatzteilen gilt.

    In Deinem Zitat ist aber von Garantie die Rede, nicht Gewährleistung. Garantie ist immer eine freiwillige Leistung. Auf Gewährleistung hat man gesetzlichen Anspruch.


    Allerdings ist der Hinweis auf die Beweislastumkehr nicht unwichtig. Das könnte in diesem Fall (nach 11 Monaten) wirklich zum Problem werden.

  • Hallo zusammen,


    danke für eure Antworten. Ich habe inzwischen mit der ADAC-Rechtsberatung telefoniert, mit folgendem Ergebnis:


    Die Werkstattgewährleistung wird, rein rechtlich gesehen, nur auf den neuen Besitzer übertragen, wenn der Vorbesitzer dem neuen Besitzer ein Überlassungschreiben über den Reparaturauftrag (=Vertrag) erstellt. In den meisten Fällen (wie auch bei mir jetzt) ist das jedoch nicht notwendig, da sich die Werkstatt in der Regel bereiterklärt die Reparatur nachzubessern. Vor Gericht hätte man ohne das Überlassungsschreiben jedoch schlechte Karten.


    Interessant wird es, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, und abgeschleppt werden muss. In diesem Falle muss die Werkstatt für den Transport aufkommen. Allerdings nur für die Entfehrnung vom Wohnsitz der Person auf die der Reparaturauftrag ausgestellt wurde (=Vorbesitzer).
    In meinem Falle sind dies ~20km. Ich bin allerdings ~200km von der Werkstatt entfehrnt und muss somit für den Transport aufkommen.


    Für etwaige Folgeschäden kommt die Werkstatt nicht auf. D.h. wenn aufgrund eines Turboladerschadens Metallteile angesaugt werden und ein Motorschaden erfolgt, haftet die Werkstatt nur für den Lader !


    Grüße,
    lorenz