CarCoding-Termin 27.06. Nähe Dortmund: Noch jemand da?

  • Hi Zusammen,


    ich lasse am 27.06. (Samstag) ab 11.00 Uhr mein US-Tagfahrlich freischalten.
    Thorsten Wilms von CarCodingkommt an diesem Tag in die Nähe von Dortmund.
    Ist zufällig noch jemand aus diesem Forum anwesend?
    Wäre ja mal interessant zu wissen ;)


    Gruß
    Dennis

  • Nette Page, mit reichlich rechtlichem Mist. :schlecht:


    Und dann wundert man sich wieder, wenn man zahlen muss!

  • Nette Page, mit reichlich rechtlichem Mist. :schlecht:


    Und dann wundert man sich wieder, wenn man zahlen muss!


    Hallo,
    konstruktive Kritik ist herzlich Willkommen. Wir haben zu allen rechtlichen Fragen lange recherchiert und dazu "Fachpersonal" (GTÜ & Polizei) befragt. Ich kann fast nicht glauben, dass dort "reichlich" falsch ist, besonders da das meiste mit harten Fakten hinterlegt werden kann. Der einzige Punkt, bei dem wir sehr verschiedene Aussagen erhalten haben ist die Programmierung von US-Blinkern. Da haben wir aber auch von 2 Prüfern von GTÜ und Dekra 2 Aussagen bekommen, aber wir behaupten ja auch nicht, dass es erlaubt sei!


    Wenn du also etwas besser weißt, dann gerne her mit den Infos .


    Viele Grüße
    Thorsten

  • Es wäre zuviel alles aufzulisten, daher nehm ich mal nur 2 Punkte:


    Problem 1:

    Zitat

    TV-Freischaltungen Interessanter Weise hat der Gesetzgeber ziemlich klare Aussagen darüber gemacht, was beim Autofahren als ablenkend angesehen wird. Üblicherweise liegen solche Fragen im Ermessen der Polizei, aber laut STVO §23 Abs. 1a ist ausdrücklich das Telefonieren untersagt. Das Mobiltelefon darf nicht einmal in die Hand genommen werden.
    "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält."
    Darüber verbietet der Gesetzgeber keine weiteren technischen Geräte oder Funktionen während der Fahrt. Die Freischaltung der TV-Funktion ist also nicht verboten und kann auch nicht mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld belegt werden.
    Es sei aber darauf hingewiesen, dass die TV-Funktion während der Fahrt nur vom Beifahrer oder den Fondspassagieren genutzt werden sollte. Im Falle eines Unfalls durch eine solche Ablenkung wird die eigene oder gegnerische Versicherung bei Nachweis sicherlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit erheben!

    Das ist rechtlich so nicht richtig. Video oder TV Freischaltung während der Fahrt ist ein Verstoß gem. §§23,49 StVO,§24 StVG und mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro und 3 Punkten belegt (lt. bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog).


    Bei Bedarf kann ich auch die entsprechende Tatbestandsnummer inkl. der §-Kette raussuchen. Dauert dann allerdings ne Weile.


    Aber wenigstens macht man ja auf das Versicherungsproblem aufmerksam.


    Problem 2:

    Zitat

    Gedimmte Blinker vorne erlaubt? Augenscheinlich sollte die Beantwortung dieser Frage einfach sein, leider ist es das aber nicht. Vorweg sei gesagt, dass diese Frage schon seit langem die Tuningszene, die Polizei und die Überwachungsvereine TÜV, DEKRA, GTÜ etc. beschäftigt. Anfragen an diese Stellen werden recht unterschiedlich beantwortet. Es scheint keine eindeutige Passage in der STVO zu geben und es wird viel gedeutet und interpretiert.
    Wir sehen uns nicht imstande diese Frage korrekt zu beantworten und können von daher keine klare Empfehlung abgeben. Vorsorglich weisen wir aber darauf hin, dass diese Funktion bei einer Verkehrskontrolle zu erhöhtem Diskussionbedarf führen könnte ;)
    Wir wissen von Fällen, wo importierte US-Fahrzeuge europäische Scheinwerfer erhalten haben um eine Zulassung zu erhalten. Wir kennen aber auch Fälle, bei denen es keine Scheinwerfer für den europäischen Markt gibt und die Fahrzeuge dennoch eine Zulassung erhalten haben.
    Bemerkenswert: einige deutsche Hersteller statten ihre Fahrzeuge mit einem netten Feature aus (auch für den deutschen Markt): bei einem defekten Standlicht-Leuchtmittel wird als Ersatzfunktion die Blinkleuchte gedimmt angesteuert.
    Aus diesem Grund können wir uns vorstellen, dass gedimmte Blinker nicht grundsätzlich verboten sein können, aber möchten dennoch darauf hinweisen, dass wir wegen der unklaren gesetzlichen Lage von der Programmierung abraten.

    US Blinkerfunktion (Die orangen Blinker an der Fahrzeugfront leuchten mit Stand/Abblendlicht gedimmt mit) ist gem. §§49a,69 StVZO, §24 StVG eine Verkehrsordnungswidrigkeit und wird mit 20 Euro für den Fahrer und 10 Euro für den Halter (lt. bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog) geahndet.


    Entsprechende Tatbestandsnummer hierfür wäre die 349136. Sollte das Licht Blendwirkung haben, also eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, so wären 50 Euro und 3 Punkte fällig.


    Aktueller Fall: E46 Kombi mit u.a. dieser Modifikation. Verhandlung dbzgl. am AG Nördlingen vor 1 Woche, auch der Richter hat diesen Stand so bestätigt.



    Reicht das für den Anfang? Näheres gerne auch per PM. Muss allerdings jetzt auch mal wieder arbeiten.

  • Wo genau in Dortmund wird das ganze stattfinden? Ich hatte bereits mich angemeldet für einen Termin in Hamburg, allerdings sind dort erst drei Anmeldungen erfolgt und es könnte entsprechend noch etwas dauern + Anfahrt die dazu kommt.


    Dortmund wäre also eine Alternative für mich.


    Viele Grüße aus Bremen

  • Zu Problem 2 (gedimmte Blinker):
    Hier haben wir zwar mehrere gegensetzliche Aussagen erhalten, aber ich weise auch bei jeder Programmierung darauf hin, dass ich nicht davon ausgehe, dass es erlaubt ist. Mich macht aber stutzig, dass viele Fahrzeuge (z.B. alle BMWs seit vielen Jahren) die Funktion haben, dass ein ausfallendes Standlicht eben durch gedimmte Blinker automatisch (und nicht verhinderbar) ersetzt wird. Hier kann und will ich dir trotzdem nicht widersprechen :D


    Zu Problem 1( TV-Fkt-Freischaltung):
    §23 STVO (s.u.) umfasst eben nicht eine TV-Funktion während der Fahrt. Explizit wird hier das Halten eines Handys in der Hand verboten, aber nicht die generelle Nutzung von TV/DVD-Geräten.


    Die von dir genannten §49 StVO und §24 StVG: hier geht es ja "nur" um die Folgen der Verletzung der Verkehrsordnung/-setz. Also wohl keine direkt Einschränkun der TV/DVD-Funktion...


    An dieser Stelle auch einen Dank an die BMW AG, die mir Einsicht in eine interne Stellungnahme zu diesem Thema gegeben haben und diesen Standpunkt bestätigen (Fazit dieser Stellungnahme: man verhindert die Benutzung aus Kundenschutz, aber nicht auf Grund einer rechtlichen Grundlage).


    Diese Info ist aber schon ein paar Tage alt, sofern sich dort etwas geändert hat, kannst du mir gerne die Infos zukommen lassen. Ich kann auch gerne warten, ich will dich ja nicht von deiner Arbeit abhalten
    Viele Grüße
    thorsten







    §23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers


    (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).


    (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.


    (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).


    (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.


    (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

  • Wo genau in Dortmund wird das ganze stattfinden? Ich hatte bereits mich angemeldet für einen Termin in Hamburg, allerdings sind dort erst drei Anmeldungen erfolgt und es könnte entsprechend noch etwas dauern + Anfahrt die dazu kommt.


    Dortmund wäre also eine Alternative für mich.


    Viele Grüße aus Bremen


    Ich habe Termine über den ganzen Samstag und und am Sonntagmorgen. Falls du Interesse an einem Termin Dortmund hast, mail mir doch bitte (mail@car-coding.de).
    Viele Grüße
    Thorsten

  • Thorsten


    Ich such bei Gelegenheit mal das Schriftstück raus. Müsste ein Schreiben vom Innenministerium sein.


    Bei § sind nicht nur die Texte, sondern in solchen Fällen auch die Kommentare entscheidend. Bzgl. der TV Freischaltung während der Fahrt greift §23StVO. War zwar schon 2008, aber dank Einspruch des Betroffenen hat das AG Augsburg die Entscheidung bestätigt.


    Zitat

    §23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers


    (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch (...) Geräte beeinträchtigt "wird".

  • Thorsten


    Ich such bei Gelegenheit mal das Schriftstück raus. Müsste ein Schreiben vom Innenministerium sein.


    Bei § sind nicht nur die Texte, sondern in solchen Fällen auch die Kommentare entscheidend. Bzgl. der TV Freischaltung während der Fahrt greift §23StVO. War zwar schon 2008, aber dank Einspruch des Betroffenen hat das AG Augsburg die Entscheidung bestätigt.


    Falls du das machen könntest, wäre ich dir sehr dankbar. Ich versuche ja Interessenten zu informieren, nicht zu täuschen...
    Viele Grüße
    Thorsten

  • Es wäre zuviel alles aufzulisten, daher nehm ich mal nur 2 Punkte:
    ....
    Reicht das für den Anfang? Näheres gerne auch per PM. Muss allerdings jetzt auch mal wieder arbeiten.


    Das war übrigens rethorisch nicht sehr nett, gelle ;)


    Schließlich sind nicht allzuviele Punkte mit rechtlichen Fragen auf der Seite und die anderen beiden Punkte (in D herrscht Anschnallpflicht und akkustische Quittierung der DWA) sind wohl eindeutig geklärt. Der Leser deines Postings könnte sich jetzt aber denken, dass wir mehrere 100 Aussagen zu diesem Thema getroffen haben und du einfach nur mal 2 rausgesucht hast die direkt falsch sind.


    Nichts für ungut, aber das wollte ich jetzt nicht so stehen lassen, schließlich sind wir um Sachlichkeit bemüht ;)
    Viele Grüße
    Thorsten