Muss leider meinen Dienst einstellen!

  • Hab dir auch ne Nachricht geschickt.


    Schonmal vielen Dank.


    Echt klasse von dir.



    P.s. Ups ich glaub ich habs versehentlich per E-Mail geschickt

  • Aus eigener Erfahrung muss ich sagen, dass nicht alle Reparaturen von BMW-Werkstätten im System hinterlegt sind.

  • Danke für Deine Bemühungen


    Egal was dabei herauskommt..
    Muss ich damit leben ;)


    ;( :D

  • Super Sache! Auch an dieser Stelle noch mal herzlichen Dank für deine Mühe!:thumbup::D:thumbup::D


    Gesendet von meinem Touchlet X10.dual+ mit Tapatalk 2

  • Moin Leute,


    so wie es aussieht, hatte meiner lt. der Reparaturhistorie an der vorderen Stoßstange einen Unfallschaden gehabt.


    Ich habe mein Auto bei einem BMW Händler gekauft, mit dem Hinweis, dass das Auto keinen Unfallschaden hatte.
    --> Ich müsste mir den Kaufvertrag im Bezug dessen nochmal genau anschauen, habe die Info mit dem Schaden gerade erst jetzt erhalten.


    Nun zu meiner Frage:
    Ich könnte dem Verkäufer nun eine arglistige Täuschung unterstellen.. dann wäre die Verjährungsfrist 30 Jahre oder?
    Wäre für so etwas die Verkehrsrechtschutz der Ansprechpartner auch wenn ich die Verkehrsrechtschutz beim Autokauf noch nicht hatte ?

  • Woher weißt du ob es ein Unfallschaden war? Was steht denn genau drin? Vielleicht ist der Vorbesitzer nur mal irgendwo rangefahren oder hat aufgrund von vielen Steinschlägen die Stoßstange lackieren/tauschen lassen.


    Vorallem was erhoffst du dir, wenn du gegen den Verkäufer vorgehst?

  • Ich könnte dem Verkäufer nun eine arglistige Täuschung unterstellen.. dann wäre die Verjährungsfrist 30 Jahre oder?
    Wäre für so etwas die Verkehrsrechtschutz der Ansprechpartner auch wenn ich die Verkehrsrechtschutz beim Autokauf noch nicht hatte ?


    Ich würde dir raten, den Verkäufer mit der Tatsache zu konfrontieren, daß es sich um ein Unfallfahrzeug handelt und zu versuchen, eine entsprechende Preisminderung zu erreichen. Dies erscheint mir die beste Lösung vor dem Hintergrund eines nicht unerheblichen Prozeßrisikos, da wie bereits ausgeführt, das Vorliegen der Absicht einer arglistigen Täuschung des Verkäufers beweisen müßte. Sprich der Verkäufer müsste wiederrum beweisen das er beim Ankauf des Fahrzeuges nichts davon gewusst hat.