Nach dem § 240 StGB begeht eine Nötigung, "wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt". Allein der Versuch dazu ist strafbar.
Ob ein verkehrswidriges Verhalten eine Nötigung darstellt, hängt entscheidend davon ab, ob das Verhalten, welches einem anderen Teilnehmer aufgezwungen werden soll, sich als Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt.
So ist das Ausbremsen nach der Rechtsprechung als Gewalteinwirkung anzusehen. (BGH, NJW 1995, 3131; OLG Stuttgart, DAR 1995, 261.)
Wer einen nachfolgenden Fahrzeugführer durch grundloses Bremsen oder durch einen überraschenden Fahrbahnwechsel zum Bremsen zwingt, bereitet ein physisches Hindernis und handelt daher mit Gewalt.
>Quelle< u.a.
Ob dies "vorsätzlich oder in verwerflicher Art und Weise" erfolgte (was natürlich eine Rolle spielt), kann hier, anhand der gegebenen Schilderungen, wohl keiner beurteilen und bleibt somit im Ernstfall wohl dem Richter überlassen.
Kampf dem gefährliche Halbwissen!