Grad zufällig drüber gestolpert, passt aber ziemlich gut zum aktuellen Fall, finde ich:
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ZitatAlles anzeigenWer auf der Autobahn deutlich schneller als 130 Stundenkilometer fährt, haftet bei einem Unfall fast grundsätzlich für einen Teil des Schadens.
Wetten, dass Sie kein "Idealfahrer" sind - zumindest keiner im Sinne der Gerichte, an dem diese sich bei ihren Urteilen orientieren? Als solcher würden Sie nämlich auf der Autobahn nicht schneller als 130 Stundenkilometer fahren. Der Idealfahrer hält sich auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen an die Richtgeschwindigkeit. Er weiß, dass er bei schnellerer Fahrt einen Unfall vielleicht nicht mehr verhindern könnte. Ideal fährt nicht, wer sich erst in einer Gefahrensituation richtig verhält, sondern wer gar nicht erst in Gefahr kommt.
Das klingt alles nach dem erhobenem Zeigefinger aus der Uralt-Sendung "Der 7. Sinn", doch es ist ganz praktisch relevant und viele Autofahrer merken das erst vor Gericht. Und dabei muss man noch nicht einmal verantwortungslos rasen, um allein wegen der erhöhten Geschwindigkeit eine Teilschuld an einem Unfall zu schlucken.
160 Stundenkilometer waren schon zu schnell
In einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg betrug die Geschwindigkeit mindestens 160 km/h, nach Berechnung eines Gutachters könnten es aber knapp 180 gewesen sein. So schnell fuhr die Beklagte, als die Klägerin in ihre Spur wechselte und es anschließend zu einem Auffahrunfall kam. Die Klägerin war gerade auf die Autobahn aufgefahren und beinahe direkt auf die linke Spur ausgeschert. Es bestand kein Zweifel, dass sie die überwiegende Schuld an dem Unfall trug. Trotzdem wollte sie einen Teil des Schadens an ihrem Auto von der Unfallgegnerin und deren Kfz-Versicherung ersetzt haben.
Dem gab das Gericht statt und verurteilte die Fahrerin zu einer Mithaftung von 25 Prozent. Grund dafür ist die so genannte Betriebsgefahr, die sich allein durch den Betrieb des Autos verwirklicht, selbst wenn der Fahrer sonst nicht gegen Verkehrsregeln verstößt. Die Beklagte argumentierte, dass der Unfall unvermeidbar gewesen sei. Vergebens, denn nur wenn sie den Unfall auch bei Richtgeschwindigkeit nicht hätte abwenden können, wäre sie aus der Haftung entlassen. Bei 130 hätte der Bremsweg aber noch ausgereicht, so die Richter. Das OLG Nürnberg verwies in seinem Urteil auf einen Fall des Oberlandesgerichts Hamm. Dort genügte eine nachgewiesene Ausgangsgeschwindigkeit von 150 km/h, um einem Auffahrer eine Mitschuld von einem Viertel anzulasten.