Zu Problem 2 (gedimmte Blinker):
Hier haben wir zwar mehrere gegensetzliche Aussagen erhalten, aber ich weise auch bei jeder Programmierung darauf hin, dass ich nicht davon ausgehe, dass es erlaubt ist. Mich macht aber stutzig, dass viele Fahrzeuge (z.B. alle BMWs seit vielen Jahren) die Funktion haben, dass ein ausfallendes Standlicht eben durch gedimmte Blinker automatisch (und nicht verhinderbar) ersetzt wird. Hier kann und will ich dir trotzdem nicht widersprechen 
Zu Problem 1( TV-Fkt-Freischaltung):
§23 STVO (s.u.) umfasst eben nicht eine TV-Funktion während der Fahrt. Explizit wird hier das Halten eines Handys in der Hand verboten, aber nicht die generelle Nutzung von TV/DVD-Geräten.
Die von dir genannten §49 StVO und §24 StVG: hier geht es ja "nur" um die Folgen der Verletzung der Verkehrsordnung/-setz. Also wohl keine direkt Einschränkun der TV/DVD-Funktion...
An dieser Stelle auch einen Dank an die BMW AG, die mir Einsicht in eine interne Stellungnahme zu diesem Thema gegeben haben und diesen Standpunkt bestätigen (Fazit dieser Stellungnahme: man verhindert die Benutzung aus Kundenschutz, aber nicht auf Grund einer rechtlichen Grundlage).
Diese Info ist aber schon ein paar Tage alt, sofern sich dort etwas geändert hat, kannst du mir gerne die Infos zukommen lassen. Ich kann auch gerne warten, ich will dich ja nicht von deiner Arbeit abhalten
Viele Grüße
thorsten
§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.