Beiträge von us-tfl

    Maaa :thumbdown: Naja hab ihm auch geschrieben sonst Freitag gegen 17.45 Uhr in München...
    Ein Freund von mir, weill den AMG Tacho in seinem SL500 auch zum laufen bringen, der würde mitfahren... Geht eigentlich alles nur der km Stand zeigt ----


    Servus,
    hast du das alte Kombi schon losgeschickt? Hier ist noch nichts angekommen! Möchte dir ungerne eine Rechung stellen müssen.
    Servus aus München

    Es wäre zuviel alles aufzulisten, daher nehm ich mal nur 2 Punkte:
    ....
    Reicht das für den Anfang? Näheres gerne auch per PM. Muss allerdings jetzt auch mal wieder arbeiten.


    Das war übrigens rethorisch nicht sehr nett, gelle ;)


    Schließlich sind nicht allzuviele Punkte mit rechtlichen Fragen auf der Seite und die anderen beiden Punkte (in D herrscht Anschnallpflicht und akkustische Quittierung der DWA) sind wohl eindeutig geklärt. Der Leser deines Postings könnte sich jetzt aber denken, dass wir mehrere 100 Aussagen zu diesem Thema getroffen haben und du einfach nur mal 2 rausgesucht hast die direkt falsch sind.


    Nichts für ungut, aber das wollte ich jetzt nicht so stehen lassen, schließlich sind wir um Sachlichkeit bemüht ;)
    Viele Grüße
    Thorsten

    Thorsten


    Ich such bei Gelegenheit mal das Schriftstück raus. Müsste ein Schreiben vom Innenministerium sein.


    Bei § sind nicht nur die Texte, sondern in solchen Fällen auch die Kommentare entscheidend. Bzgl. der TV Freischaltung während der Fahrt greift §23StVO. War zwar schon 2008, aber dank Einspruch des Betroffenen hat das AG Augsburg die Entscheidung bestätigt.


    Falls du das machen könntest, wäre ich dir sehr dankbar. Ich versuche ja Interessenten zu informieren, nicht zu täuschen...
    Viele Grüße
    Thorsten

    Wo genau in Dortmund wird das ganze stattfinden? Ich hatte bereits mich angemeldet für einen Termin in Hamburg, allerdings sind dort erst drei Anmeldungen erfolgt und es könnte entsprechend noch etwas dauern + Anfahrt die dazu kommt.


    Dortmund wäre also eine Alternative für mich.


    Viele Grüße aus Bremen


    Ich habe Termine über den ganzen Samstag und und am Sonntagmorgen. Falls du Interesse an einem Termin Dortmund hast, mail mir doch bitte (mail@car-coding.de).
    Viele Grüße
    Thorsten

    Zu Problem 2 (gedimmte Blinker):
    Hier haben wir zwar mehrere gegensetzliche Aussagen erhalten, aber ich weise auch bei jeder Programmierung darauf hin, dass ich nicht davon ausgehe, dass es erlaubt ist. Mich macht aber stutzig, dass viele Fahrzeuge (z.B. alle BMWs seit vielen Jahren) die Funktion haben, dass ein ausfallendes Standlicht eben durch gedimmte Blinker automatisch (und nicht verhinderbar) ersetzt wird. Hier kann und will ich dir trotzdem nicht widersprechen :D


    Zu Problem 1( TV-Fkt-Freischaltung):
    §23 STVO (s.u.) umfasst eben nicht eine TV-Funktion während der Fahrt. Explizit wird hier das Halten eines Handys in der Hand verboten, aber nicht die generelle Nutzung von TV/DVD-Geräten.


    Die von dir genannten §49 StVO und §24 StVG: hier geht es ja "nur" um die Folgen der Verletzung der Verkehrsordnung/-setz. Also wohl keine direkt Einschränkun der TV/DVD-Funktion...


    An dieser Stelle auch einen Dank an die BMW AG, die mir Einsicht in eine interne Stellungnahme zu diesem Thema gegeben haben und diesen Standpunkt bestätigen (Fazit dieser Stellungnahme: man verhindert die Benutzung aus Kundenschutz, aber nicht auf Grund einer rechtlichen Grundlage).


    Diese Info ist aber schon ein paar Tage alt, sofern sich dort etwas geändert hat, kannst du mir gerne die Infos zukommen lassen. Ich kann auch gerne warten, ich will dich ja nicht von deiner Arbeit abhalten
    Viele Grüße
    thorsten







    §23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers


    (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).


    (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.


    (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).


    (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.


    (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

    Nette Page, mit reichlich rechtlichem Mist. :schlecht:


    Und dann wundert man sich wieder, wenn man zahlen muss!


    Hallo,
    konstruktive Kritik ist herzlich Willkommen. Wir haben zu allen rechtlichen Fragen lange recherchiert und dazu "Fachpersonal" (GTÜ & Polizei) befragt. Ich kann fast nicht glauben, dass dort "reichlich" falsch ist, besonders da das meiste mit harten Fakten hinterlegt werden kann. Der einzige Punkt, bei dem wir sehr verschiedene Aussagen erhalten haben ist die Programmierung von US-Blinkern. Da haben wir aber auch von 2 Prüfern von GTÜ und Dekra 2 Aussagen bekommen, aber wir behaupten ja auch nicht, dass es erlaubt sei!


    Wenn du also etwas besser weißt, dann gerne her mit den Infos .


    Viele Grüße
    Thorsten


    Servus,
    ich habe einen Hinweis bekommen, dass ihr hier das von Göran genannte Thema aus dem BMW-Treff diskutiert (mein nick dort: thwilms). Ich habe erst letztens ein Facelift-E87 erfolgreich programmiert (US-TFL). Du hast ja wahrschenlich Halogenscheinwerfer, oder?
    Ich kann mir vorstellen, dass der Offenbacher nicht ganz so viel Erfahrung bei dem Thema hat, da er offensichtlich alle SG durchsucht hat?! ;)


    Zurück zum Thema: Da die verbauten Steuergeräte im e87 und e90 identisch sind, sollte die Programmierung also möglich sein ...


    Hier gäbe es noch ein paar Infos zum Thema: http://www.car-coding.de/pageID_7896328.html
    Viele Grüße
    Thorsten