Was n Schwachsinn, laut §16 StVO ist das unzulässig (Ordnungswidrigkeit), sowohl Licht als auch Signalhorn. Siehe StVO:
Sorry, für solche unqualifizierten Äußerungen habe ich kein Verständnis. Erst erkundigen, dann posten!
Immer, wenn Sie hupen dürfen, dürfen Sie auch die Lichthupe benutzen:
— Als Warnsignal, wenn man sich oder andere gefährdet sieht.
— Um das Überholen anzukündigen, aber nur außerhalb geschlossener Ortschaften. Beispielsweise, wenn der vorausfahrende Traktorfahrer auf der Landstraße nicht weit genug rechts fährt, oder unaufmerksam scheint, dann darf ihn man auf die Überholabsicht aufmerksam machen, und zwar mit kurzen Signalen von Hupe oder Lichthupe. Letzteres käme wohl eher nachts in Frage.
Und, durch die Benutzung der Lichthupe darf niemand belästigt oder geblendet werden. Deshalb soll man sie nur kurz betätigen, wenn überhaupt.
Noch zu anderen Zwecken? Laut StVO nicht! Die Lichthupe ist also ein Signal mit warnender Funktion, genau wie die akustische Hupe. Sie wird aber, wie die Hupe, sehr häufig für andere Zwecke zweckentfremdet. In solchen Fällen kann laut Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 10 € erhoben werden.
Wenn jemand auf der Autobahn die linke Spur benutzt, obwohl die rechte frei ist, und dadurch einen schneller Fahrenden behindert, dann darf der Überholer aus der Ferne(!) die Lichthupe betätigen, um seine Überholabsicht deutlich zu machen (kurze Betätigung). Er darf das nicht mehr, wenn er bereits näher herangefahren ist (sonst wird es unter Umständen zur Nötigung, wie auf unserem Bild) und nicht so, dass der Vorausfahrende geblendet wird
Die Benutzung der Lichthupe, um darauf hinzuweisen, dass man auf seinen Vorrang verzichtet, ist unzulässig (dazu § 16 Absatz 1 StVO lesen).
Wenn ich mit 250 ankomme und sehe da ist eine Kolonne und ich denke das einer rausziehen wird sehe ich mich und ihn gefährdet!!!
