
Tagfahrlicht-Leds nachrüsten
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Kann ich mir die Coronaringe so vom
programmieren lassen, das diese immer leuchten sobald der Motor an ist?
Viele Grüße
proXiP.S.: Ich weiß dass das offiziell nicht erwünscht ist, aber das ist mir eigentlich relativ egal
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Zitat
Original von proXi
Kann ich mir die Coronaringe so vomprogrammieren lassen, das diese immer leuchten sobald der Motor an ist?
Viele Grüße
proXiP.S.: Ich weiß dass das offiziell nicht erwünscht ist, aber das ist mir eigentlich relativ egal
Ich verstehe nicht, was Du mit offiziell meinst...
Die Ringe leuchten immer, wenn der Lichtschalter auf A steht
Die Coronas alleine leuchten zu lassen, wird Dir für Dein Auto keine vernünftige Werkstatt einstellen (können). Bei Dir funktionieren diese nunmal nur als Standlicht und sind kein Fahrlicht.
Du brauchst nur die Suche zu nutzen, dann kommt schnell heraus, dass nur der E93 oder nen Facelift, die Coronas ab Werk als TFL leuchten lassen können - da ist das auch zugelassen. -
Das mit dem Tagfahrlicht vom Coupe/Cabby/Facelift ist mir bekannt.
Mein Vater fährt nämlich nen neuen 320xd E91 (LCI) und ich den 320d E90.Mit offiziell meinte ich, dass es ja laut StVO nicht erlaubt ist mit Standlicht rum zu fahren. Das hat aber nur den Grund, dass die Leute dann bestimmt desöfteren vergessen würden, z.B. bei schlechten Sichtverhältnissen ihr Abblendlicht einzuschalten. Dies würde hier ja in meinem Fall die Lichtautomatik übernehmen.
Die Frage ist halt, ob das prinzipiell möglich ist, bzw hat das schon mal jemand gemacht.
Viele Grüße
proXi -
Nein, ist nicht möglich (offiziell) da ja wie Du schon gesagt hast ein fahren mit Standlicht nach StVO nicht vorgesehen ist. Die Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug ist nicht für die eigene Sicht da, sondern dient lediglich dem gesehen werden.
Programmieren könnte man das bestimmt irgendwie, aber da dieses dann ein Eingriff in die Elektronik des Fahrzeuges ist ... -
Zitat
Original von proXi
.......dass es ja laut StVO nicht erlaubt ist mit Standlicht rum zu fahren. Das hat aber nur den Grund, dass die Leute dann bestimmt desöfteren vergessen würden, z.B. bei schlechten Sichtverhältnissen ihr Abblendlicht einzuschalten. Dies würde hier ja in meinem Fall die Lichtautomatik übernehmen........Das ist anscheinend ein weit verbreiteter Irrtum.
Wenn die Licht- und Witterungsverhältnisse keine Beleuchtung erfordern, kann sehr wohl auch mit Standlicht gefahren werden (bringt allerdings nichts). §17 Abs. 2 StVO bezieht sich ausschliesslich auf Verhältnisse, bei denen mit Licht gefahren werden muss. -
Zitat
Original von e93-harald
Das ist anscheinend ein weit verbreiteter Irrtum.
Wenn die Licht- und Witterungsverhältnisse keine Beleuchtung erfordern, kann sehr wohl auch mit Standlicht gefahren werden (bringt allerdings nichts). §17 Abs. 2 StVO bezieht sich ausschliesslich auf Verhältnisse, bei denen mit Licht gefahren werden muss.Kann man so sehen und wird von einigen Experten auch so geteilt. In jüngster Zeit sind mir deswegen aber keine Urteile bekannt.
Wohl aber aus dem Jahre 1976. Da stand ein Autofahrer mit Standlicht an einer roten Ampel und wurde von einem Ordnungshüter mit 10 DM Verwarnungsgeld belegt. Der Einspruch des Autofahrers dagegen ging sogar bis vors OLG ... der Autofahrer hat verloren.
vgl. OLG Köln, DAR 1975, S. 307 -
Zitat
Original von wat
Kann man so sehen und wird von einigen Experten auch so geteilt. In jüngster Zeit sind mir deswegen aber keine Urteile bekannt.
Wohl aber aus dem Jahre 1976. Da stand ein Autofahrer mit Standlicht an einer roten Ampel und wurde von einem Ordnungshüter mit 10 DM Verwarnungsgeld belegt. Der Einspruch des Autofahrers dagegen ging sogar bis vors OLG ... der Autofahrer hat verloren.
vgl. OLG Köln, DAR 1975, S. 307Das ist ein völlig anderer Sachverhalt, denn es war dunkel.
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Zitat
Original von e93-harald
Das ist ein völlig anderer Sachverhalt, denn es war dunkel.Ich hab da jetzt keine genaue Uhrzeit zur hand ... aber wenn Du es sagst. Sollte es aber in der Dämmerung oder gar Dunkelheit gewesen sein, dann wäre es ein Verstoss gegen Abs. 1 gewesen.
Wenn fahren mit Begrenzungsleuchten am Tage nicht verboten ist, warum hat der Gesetzgeber extra ein TFL eingeführt? Genau es musste extra ein TFL eingeführt werden, weil der Gesetzgeber mit StVO §17, Abs. 2 das Fahren mit Begrenzungsleuchten ausgeschlossen hat.
Weil der §17 der StVO leider gramatikalisch sehr unglücklich formuliert ist, kann man sicherlich streiten, ob Abs. 2 nur gilt, wenn Abs. 1 zu trifft oder Abs. 2 auch für sich alleine gilt... das ist dann aber der Interpretationsspielraum der Judikative, bis ein Grundsatzurteil da Ordnung schafft. Bei den Streitwerten die erreicht werden, wirds dazu aber nie kommen.
Fakt ist aber auch, das das fahren mit Begrenzungsleuchten am Tage wohl nur äusserst selten (wenn überhaupt) von der Ordnungsmacht verfolgt wird.
Rein Subjektiv macht es ja auch wenig Sinn, das Fahren mit Standlicht am Tage als OWi zu ahnden, während das Fahren ohne Beleuchtung straffrei bleibt. Ändert aber nichts, das es rein formal nicht erlaubt ist. -
Zitat
Original von wat
Weil der §17 der StVO leider gramatikalisch sehr unglücklich formuliert ist, kann man sicherlich streiten, ob Abs. 2 nur gilt, wenn Abs. 1 zu trifft oder Abs. 2 auch für sich alleine gilt... das ist dann aber der Interpretationsspielraum der Judikative, bis ein Grundsatzurteil da Ordnung schafft.
Was soll den da unklar sein oder Interpretationsspielraum liefern? Die StVO (in der aktuellen Fassung, gültig seit 01.01.2008) ist für mich hier eindeutig: Absatz 2 verbietet u. a. generell das Fahren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht). Ich kann hier keinen Zusammenhang zu Abs. 1 erkennen (in der Art dass Absatz 2 nur dann gilt wenn Beleuchtungspflicht besteht).
Ein Abschlussbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen vom Juli 2005 kommt z. B. auch zur Erkenntnis dass für Fahren nur mit Begrenzungsleuchten § 17 StVO Abs. 2 geändert werden müsste (und es nebenbei nicht sinnvoll wäre).Es gibt auch im Bußgeldkatalog hierfür den entsprechenden Posten: Nr. 74 "Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren" - mit 10 Euro bist du dabei!
Und hier die Rechtsvorschrift der StVO:
Zitat§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
Klarer kann ein Gesetz nicht formuliert werden.Ich habe lange nach irgendeiner stichhaltigen Begründung für Interpretationsspielraum gesucht, aber nichts gefunden. Wer hier etwas Stichhaltiges hat (Gerichtsurteil, Rechtsmeinung eines anerkannten Juristen, ...), möge es bitte posten. Im Internet finde ich nur unbegründete Mutmaßungen und Wünsche.