Die freie Wahl des Gutachters bei einem unverschuldeten KFZ-Unfall
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen unverschuldeten Unfall hatten, dann ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zum finanziellen Ausgleich von Personenschäden, Sachschäden und Schädigungen des Vermögens verpflichtet.
Laut BGB haben Sie als Geschädigter nach einem Kfz-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Kosten der Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen/ KFZ-Gutachters.
Um Ihren Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, müssen Sie die Schadenshöhe zunächst nachweisen. Zum Nachweis haben Sie grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wer den Schaden ermittel, das heißt : Sie haben ohne Vorbehalt das Recht, einen eigenen KFZ-Sachverständigen / KFZ-Gutachter zu bestimmen, der Ihren Schadensersatzanspruch ermittelt.
Das gilt auch dann, wenn die Versicherung die Schadensabwicklung in eigener Regie durchzuführen versucht, indem sie einen eigenen KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständigen zur Begutachtung Ihres Fahrzeuges schickt. Sie müssen das durch die Versicherung beauftragte Gutachten nicht akzeptieren.
Die Kosten für das Kfz-Gutachten des von Ihnen beauftragten KFZ-Gutachters / KFZ-Sachverständigen muss die Versicherung des Unfallverursachers (Schädigers) grundsätzlich übernehmen.