Und da ist es ja gut, dass ich das mit den Nachfüllen des Kühlmittels ja bei meinem BMW Händler vor Ort machen lassen hab und nicht in meinem Hinterhof quasi. Daher berufe ich mich mal im Gespräch mit dem Verkäufer auf dieses hier:
"Wurde im Hinblick auf die Beweislast nichts vereinbart, so wird bei einer Haltbarkeitsgarantie gem. § 433 Abs.2 BGB vermutet, dass ein Sachmangel, der während der Haltbarkeitsdauer auftritt, die Garantierechte begründet. Der Käufer braucht daher nicht zu beweisen, dass der Mangel auf dem Zustand der Sache beruht, der Garantiegeber muss beweisen, dass der Käufer den Gegenstand unsachgemäß genutzt oder behandelt hat, will er die Garantie abwenden."