Fragwürdiger GTÜ-Prüfer - Verweigerung der TÜV-Plakette trotz gültigen Abnahmegutachten nach §19

  • Schau doch einfach was auf der Abnahmebescheinigung der Spurplatten steht. Wenn dort steht "... bei nächster Gelegenheit..." hat er nicht zu meckern. Wenn dort aber steht "... hat unverzüglich zu erfolgen..." ist der Prüfer im Recht und hat korrekt gehandelt.


    NEIN, weil:


    § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


    (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
    1.
    Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
    2.
    Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
    3.
    Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
    4.
    Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
    5.
    Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
    6.
    Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
    7.
    Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
    8.
    Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
    9.
    Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
    10.
    Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
    11.
    Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.



    Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Oder wird hier §19 Abs. 4.S berührt?

    Wen Gott strafen wollte, den versah er mit Verstand...
    Geduld ist die Kunst, nur langsam wütend zu werden!



    Einmal editiert, zuletzt von Herbi81 ()

  • Bevor du jetzt hier weiter mit Paragraphen um dich wirfst: was steht auf der Abnahmebescheinigung? Das ist für dich im ersten Moment bindend. Wenn du dich nicht um eine umgehende Änderung der Papiere gekümmert hast, obwohl es deine Pflicht gewesen wäre, ist nicht der Prüfer schuld. Und der Prüfer hat §13 bestimmt nicht auswendig im Kopf, was relevant ist und was nicht, zumal ein GTÜ-Prüfer gar keine §21 Abnahmen machen darf und damit in seinem normalen Umfeld gar nicht in Berührung kommt.

  • Mir geht nicht darum wer die Abnahme gemacht hat, sondern weil er so verbissen auf §13 herumreitet. Der GTÜ-Prüfer guckt nur was auf der Abnahme steht und entscheidet dann - bäm, Plakette verweigert. Er macht sich nämlich keine tiefgreifenderen Gedanken weil er mit §21 Abnahmen nichts am Hut hat.

  • Und der Prüfer hat §13 bestimmt nicht auswendig im Kopf, was relevant ist und was nicht,


    Das sollte er aber wenn er ihm u.a. deswegen die Plakette verweigert oder allerwenigstens sollte er wissen wo es steht um nachzusehen.

  • hab gerade nachgeschaut. Fahrwerk nach §19 und die Originalräder mit Spurplatten nach §21. Aber in §13 der Zulassungsrichtlinien steht ausdrücklich drin wann sofortige Vorstellung notwendig wird. Durch den Anbau der Spurplatten erlischt ohne Änderungsgutachten nach §21 die BE. Ist auch logisch. Zur Wiedererlangung der BE muss ein Gutachten nach §21 beigebracht werden. Das habe ich ja. Nun muss ich doch aber nur DInge sofort eintragen lassen die in §13 auch aufgeführt worden sind, da diese von besonderer Bedeutung für die BE Sind.


    Zur Wiedererlangung der BE muss ein Gutachten nach §21 beigebracht werden. Das habe ich ja.

    Nein, zur Wiedererlangung der BE nach einer Abnahme nach §21 muß der zuständigen Zulassungsbehörde dieses zuvor erlangte Gutachten vorgelegt werden. Nicht die Prüforganisation, welche den ordnungsgemäßen Anbau mittels des Gutachtens belegt, erteilt die Betriebserlaubnis, sondern einzig die Zulassungsstelle.


    D.h., solange du mit dem Gutachten nicht dort vorstellig geworden bist und dir dort die BE erneut erteilt wurde, ist der Verwaltungsakt nicht abgeschlossen und du hast keine gültige BE.


    Ein Denkfehler, der sehr häufig begangen wird!


    ;)

  • so ein ähnliches problem hatte ich auch mal,es ist schon ca.25 jahre her. damals noch manta b gte gefahren. hatte mir einen bodykit+auspuffanlage mit fächerkrümmer dran gebaut.zum tüv gefahren
    um die sachen eintragen zulassen. der prüfer wollte das nicht eintragentrotz aller gutachten. darauf sagte ich das er doch die firma LEXMAULtunning anrufen sollte,hat er dann auch gemacht.
    der servicemitarbeiterder fima lexmaul hat dann den prüfer sehr lautstark durchs telefon gezogen und hatihn rund gemacht.siehe da der prüfer ganz kleinlaut machte seinen stempel indie papiere. :lol:

  • Nein, zur Wiedererlangung der BE nach einer Abnahme nach §21 muß der zuständigen Zulassungsbehörde dieses zuvor erlangte Gutachten vorgelegt werden. Nicht die Prüforganisation, welche den ordnungsgemäßen Anbau mittels des Gutachtens belegt, erteilt die Betriebserlaubnis, sondern einzig die Zulassungsstelle.


    D.h., solange du mit dem Gutachten nicht dort vorstellig geworden bist und dir dort die BE erneut erteilt wurde, ist der Verwaltungsakt nicht abgeschlossen und du hast keine gültige BE.


    Ein Denkfehler, der sehr häufig begangen wird!


    Mittlerweile hab ich das bereinigen lassen, der Prüfer bei dem ich das Gutachten nochmals erstellen lassen musste, da 24 Monate alt meinte aber auch dass das bei mir sehr dumm gelaufen ist.


    Anfang Juni 2011 habe ich das 21er erstellen lassen. Ende Juni 2011 bin ich nur mit dem Gutachten zum Tüv wegen Plakette. Dort hätte der Prüfer mich bereits unmißverständlich auffordern müssen das Ding einzutragen. Er hat das aber weder gesagt noch vermerkt. Und so bin ich davon ausgegangen, dass alles passt. Naja, zumindest hat der Kollege vom GTÜ bei den Bremsen Mist gebaut, die waren dann auf einmal trotzdem i.O ;)

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