ZitatAlles anzeigenRücktrittsrecht beim Gebrauchtwagenkauf
Ein Gebrauchtwagenkäufer kann grundsätzlich erwarten, dass ihm ein unfallfreies Fahrzeug verkauft wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Streitfall um einen
Karosserieschaden. Der BGH hatte zu klären, ob es sich bei dem Schaden
um einen "Bagatellschaden" oder um einen Sachmangel handelt, der zum
Rücktritt berechtigt. Im Kaufvertrag waren keine Angaben zu
Unfallschäden aufgeführt.
Der BGH entschied, dass ein mehr als 5 mm tiefer Blechschaden am Auto
(Reparaturkosten fast 2.000 Euro) nicht als "Bagatellschaden"
anzusehen ist.
Das Gericht hat „zur Abgrenzung auf die Aufklärungspflicht von
Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen, wonach
dieser dem Käufer ungefragt Schäden oder einen Unfall, den er kennt
oder mit dessen Vorhandensein er zu rechnen hat, mitteilen muss.“
Als Bagatellschäden werden nur ganz geringfügige, äußere
(Lack-)Schäden anerkannt. Blechschäden, auch wenn sie nach dem Unfall
fachgerecht repariert wurden, sind laut BGH nicht als Bagatellschäden
anzusehen.
Der Kläger konnte vom Kaufvertrag zurücktreten. Begründung der
Richter: „Der Gebrauchtwagen war bei Übergabe nicht unfallfrei und der
Sachmangel ist nicht behebbar, da sich auch durch Nachbesserung die
Unfallwageneigenschaft nicht korrigieren lässt und auch eine
Ersatzlieferung beim Gebrauchtwagenkauf zumeist unmöglich ist.“ (BGH
VIII ZR 330/06)
Quelle: https://www.vgh.de/web/html/pr…er/recht/verkehr_urteile/