langsam, nich die Begriffe Eintragen und Abnahme (egal ob nach §19.2 oder §19.3) durcheinander werfen.
eingetragen werden (von der Zulassungsstelle in die Zul.Bescheinigung Teil I) die Daten,
die bei der Abnahme im Eintragungsvorschlag drin stehen.
eine sofortige Berichtigung der Fz-Papiere ist bei Fahrwerks- odr Räderänderungen nicht erforderlich,
aber (freiwillig) möglich.
anders z.B. bei Leistungsänderungen -> sofortige Berichtigung !
eine Angabe der (neuen) Fz-Höhe ist bei verstellbaren FWs auch nich sinnvoll, da ja verstellbar,
aber das (lt. Teile-Gutachten) minimale Maß für z.B. Abstand Radmitte - Radlaufkante mMn schon,
weil das das einzige ist, was man von außen leicht überprüfen kann.
alles andere wie z.B. Abstand unterer Federteller - obere Befestigungsschraube am Federbein dient in 1.Linie dem Einstellen.
wenn diese Maße deutlich unterschritten werden kann das Fahrzeug trotz Einzelabnahme dennoch nicht den Vorschriften der StVZO genügen
(siehe apollos Ausführungen), und es kann Ärger geben !