Nächstes mal meine geposteten Links mit zitieren
sonst kommt noch der Anschein auf ich würde User nur anmachen, aber nichts hilfreiches posten
Wer würde denn soetwas von dir denken... ![]()
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sonst kommt noch der Anschein auf ich würde User nur anmachen, aber nichts hilfreiches posten
Wer würde denn soetwas von dir denken... ![]()
Sind mir die liebsten - anmelden, nicht lange suchen, Thread aufmachen und wieder verschwinden
Hab nur drauf gewartet ![]()
welches öl brauche ich für meinen 320d da ich einen ölwechsel vornehmen muss?
Ich würde Motoröl empfehlen ![]()
Also bei mir läuft die Hauptbeleuchtung sowohl hinten wie vorne mit LEDs mit Checkwiderstand. Keine Probleme
Ohne Widerstand laufen bei mir:
Fußraum
Schminkspiegel
Kofferraum
Handschuhfach
Wie es mit den Leseleuchten aussieht weiß ich persönlich nicht, da ich da die normalen Lampen drin hab. Aber andere User berichten, dass es da auch zu Problemen kommen könnte ohne angesprochenen Widerstand
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Dafür sind wir doch da
oben ist das thema doch verlinkt ![]()
Und auch hier hat ein Vorredner es doch schon beschrieben -> Defender
Ein Scheinwerfer wird mit einem bestimmten Leuchtmittel getestet und bekommt seine Zulassung eben nur bei Verwendung dieses Leuchtmittels. Mit bauartfremden Leuchtmittel verliert dieser seine Zulassung, weil er damit eben nicht getestet wurde. Da nutzt dir das Einzelprüfzeichen der LED rein gar nix. Und die Fassung hat damit schon mal gar nix zu tun.
Jeder Händler, der dir etwas anderes erzählt .... Naja, ihr wisst schon
ZitatEcht unverständlich für den Endverbraucher
Da geb ich dir Recht. Darauf pochen ja auch alle, die sowas verkaufen. Der Käufer denkt sich: super, die dinger sind zugelassen und dann kommt eventl. die große Überraschung. Unwissenheit schützt eben vor Strafe nicht
Die mag die Zulassung ja haben, aber der Scheinwerfer darf nur mit BAUARTGLEICHEN Leuchtmitteln betrieben werden
Kurzgefasst das was ich gesagt habe :D...
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Gesetze knapp und bündig. Kennt man sonst aus Deutschland nicht ![]()
Ich zitiere mal kurz aus der StVO §49a Absatz 1:
"An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein [...]"
Und dazu noch Absatz 6:
"In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden."
Und Markus hats ja auch schon angemerkt. Nur weil ein Teil ne E-Kennung hat, heißt das noch lange nicht, dass man die einfach irgendwo einbauen darf. Man muss nämlich in dem Anwendungsbereich bleiben. Dann reicht das E-Prüfzeichen der einzelnen LED-Leuchtquelle eben nicht, weil man dadurch die Zulassung des SW verliert