Ich könnte dem Verkäufer nun eine arglistige Täuschung unterstellen.. dann wäre die Verjährungsfrist 30 Jahre oder?
Wäre für so etwas die Verkehrsrechtschutz der Ansprechpartner auch wenn ich die Verkehrsrechtschutz beim Autokauf noch nicht hatte ?
Ich würde dir raten, den Verkäufer mit der Tatsache zu konfrontieren, daß es sich um ein Unfallfahrzeug handelt und zu versuchen, eine entsprechende Preisminderung zu erreichen. Dies erscheint mir die beste Lösung vor dem Hintergrund eines nicht unerheblichen Prozeßrisikos, da wie bereits ausgeführt, das Vorliegen der Absicht einer arglistigen Täuschung des Verkäufers beweisen müßte. Sprich der Verkäufer müsste wiederrum beweisen das er beim Ankauf des Fahrzeuges nichts davon gewusst hat.

