Also,
laut Gesetzestext ist es ganz klar verboten! Der Gesetzgeber wollte einfach, dass ein STANDlicht kein Fahrlicht ist! PUNKT!
§17(2) StVO "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden."
Viele meinen, dass §17(2) StVO sich nur auf die Voraussetzungen des Abs. 1 bezieht.
§17(1) StVO "Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern...."
Man könnte das aus logischen Gründen vielleicht herleiten, weil wenn ich tagsüber mit Abblendlicht fahren darf, warum dann nicht auch mit einer schwächeren Lichtquelle!? Aber der Gesetzestext gibt diese Ableitung nicht her! Und um die Sache abzurunden, gem. Bußgeldvorschrift §49(1) Nr.17 StVO i.v.m. §17(2) Satz 1ist dies ordnungswidrig!
Bußgeldkatalog Lfd.Nr. 74 - 10 Euro
Lfd.Nr. 74.1 - mit Gefährdung - 15 Euro
Lfd.Nr. 74.2 - mit Sachbeschädigung - 35 Euro