Blödsinn, nur weil man schreibt man weiß nicht wer gefahren ist, muss man doch nicht gleich nen Fahrtenbuch führen.... Echt geil was manche mit ihrem Halbwissen rumwerfen und davon total überzeugt sind... 
Fakt ist, es gibt genügend Möglichkeiten gegen OWi´s ( ordnungswidrigkeiten ) vorzugehen. Auch wenn es einige für Unmöglich halten oder nach dem Motto: "Nun steh doch auch dazu" verfahren, ist es generell sinnvoll ruhig mal zu hinterfragen ( am besten durch Anwalt regeln )
Denn oft genug sind Fehler vorhanden, sei es bei Geschwindigkeitsmessungen oder auch bei bei diesen Privatanzeigen wie in diesem Fall. Da kommt jemand daher und behauptet er habe da was gesehen... Die Polizei muss dem nachgehen und fertigt eine OWI. Punkt das wars. Dann liegt es an euch, ob ihr den Vorwurf gleich schluckt und still und heimlich die Buße zahlt. Ich würde es generell nie tun, nicht weil ich nicht dazu stehe was ich tue, sondern weil ich weiß was alles teilweise nicht 100% abläuft hinter den Kulissen... Und da passieren einige Fehler! Die bekommt man als normaler Betroffener im Owi Verfahren nur nie mit... Man muss nicht alles hinnehmen nur weil man Post von der Stadt oder Polizei bekommt. Leider werden bei uns in D ja Owis bald härter verfolgt als Straftaten... Für nen Parkverstoß der nicht bezahlt wird kommt irgendwann nen Haftbefehl... soviel dazu oder ?
Also, ab zum Anwalt und das wird eingestellt... Geb ich dir Brief und Siegel drauf !
§ 31a StVZO. Fahrtenbuch.
(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
So schlimm ist zwar die Ordnungswiedrigkeit nicht es wird tolleriert muss aber nicht. Schade da hat jemand verpasst selber etwas zu lernen. 