Mal zurück zum Thema:
Im Geltungsbereich der StVZO sind akustische Schließrückmeldesysteme nicht zulässig. Durch die Benutzung einer akustischen Schließmeldung liegt ein Verstoß gegen StVO §1 Abs.2, StVO §16 Abs.1, StVO §30 Abs.1, StVZO §35e Abs.1, StVZO §55 Abs.4 und Richtlinie 95/56/EG vor, § 38b StVZO Anhang zu 74/61/EWG Ziffer 9.9 ff. 9.9.1 und 9.9.2.
Somit ist es nicht erlaubt. Was man machen kann ist natürlich eine andere Sache. Aber ohne Alarmanlage wird es schwer, da irgendwas ja die Ansteuerung machen muss. Und zur Info, für solch ein piepen kann man einige Piepen bei den Cops lassen.
P.S. Deine Ausdrucksweise lässt wirklich zu wünschen übrig, und wenn du weiter hier bleiben willst, lass solche Kommentare. (Nett gemeinter Rat)