Entscheidend im vorliegenden Fall ist n.m.M. nicht die Rechnung.
Vielmehr kommt es darauf an, was die Parteien bei Vertragsschluss konkret vereinbart haben. Im Idealfall gibt es ein unterzeichnetes Angebot oder einen Auftrag. Nur das ist entscheidend für die vom Tuner geschuldete Leistung.
Natürlich ist eine "falsche" Rechnung auch nicht in Ordnung. Erst Recht nicht, wenn das tasächlich verbaute Teil weniger Wert ist als das genannte. Beim Kunden wird dann nämlich ein Irrtum erregt, der zu einer Vermögensverfügung (Bezahlung der Rechnung) führt. Handelt der Tuner vorsätzlich, dann wäre es ein Fall für die Staatsanwaltschaft.
Zu den Unterlassungsverfügungen: Rechtsanwälte schreiben viel, wenn es der Mandant wünscht. Wir sind nunmal Mandatsträger und vertreten fremde Interessen. Inhaltlich korrekt muss das Geschriebene damit noch lange nicht sein. Man muss also nicht alles hinnehmen, sondern sollte inhaltlich prüfen. Dafür braucht man natürlich selbst einen Rechtsanwalt und das kostet Geld. Vielleicht werden solche Verfügungen deshalb oft einfach hingenommen...