Gibt aber auch keine klare eindeutige Abgrenzung der Definition "unfallschaden" an. Wo fängt ein Bagatellschaden an und wo hört er auf bzw. wo fängt explizit ein Unfallschaden an?
Das Urteil BGH (BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06) sagt da auch aus - was wiederum dem widerspricht, was mir meine und die gegnerische Versicherung bestätigt haben:
"....Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall – wie die Revision zu Recht geltend macht – kein „Bagatellschaden“, sondern ein Fahrzeugmangel vor. Nach den vom Landgericht seiner Entscheidung – im Zusammenhang mit der Prüfung des Bereicherungsanspruchs – zugrunde gelegten Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei den Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht nur um Lackschäden, sondern um Blechschäden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags waren. Der Kostenaufwand zur fachgerechten Beseitigung dieser Blechschäden beträgt nach der Kalkulation des Sachverständigen 1.774,67 €. Ein solcher Schaden kann jedenfalls bei einem knapp fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km nicht als „Bagatellschaden“ angesehen werden, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss..."
Das ja dann käse...handelt es sich um einen Blechschaden (bspw. Kotflügel oder Türe oder was auch immer - obwohl nicht tragend - handelt es sich um keinen Bagatellschaden.
Diese Gerichtsurteile sind aber auch immer klasse....wie's Fähnchen weht....