Alles anzeigenHallo,
meine Freundin ist Juristin, ich gelernter Kaufmann, wir haben daher ein wenig Ahnung vom Gewährleistungsrecht und ich kann dir sagen, dass der Ausdruck "gekauft wie gesehen" beim Verkauf an Privatpersonen absolut nixsagend ist und im Streitfall eher zu seinem Nachteil ausgelegt wird. Finden sich gemäß BGB überraschende oder den Käufer benachteiligende Vereinbarungen im Kaufvertrag, sind diese schlichtweg in Gänze ungültig > der Kaufvertrag wird so behandelt, als gäbe es diesen Passus nicht - fertig. Wie schon beschrieben ist der Händler in der Pflicht, Mängel zu beheben, sofern diese nicht explizit _einzeln_ und _ausführlich_ ausgeschlossen werden. Eine Verallgemeinerungsklausel wie in deinem Vertrag "gibt Problemen mit den Motoren" (
)ist schlicht unzulässig. Bestehen bei Abschluss Sachmängel am Fahrzeug, müssen diese unbedingt einzeln aufgeführt werden! Über die Fristen der Beweislastumkehr (6 Monate) wurdest du ja schon aufgeklärt. Wenn du den Wagen bei der Probefahrt gecheckt hast und er dir nach 5 Monate verreckt -> nicht dein Problem sondern das des Händlers. Wenn die Steuerkette erneuert wurde, sie kaputt geht und den Motor mit in den Tod reisst = nicht dein Problem. Du als "Laie" kannst das Risiko ja in der Regel gar nicht bewerten.
Dein Problem ist jetzt folgendes: du hast auf eigene Faust versucht, Sachen auszutauschen und den Fehler zu beheben - das war, entschuldige bitte, schlicht dumm von dir. Durch deinen Eingriff hast du den Verkäufer die Möglichkeit gegeben, sich aus der Verantwortung zu ziehen, da jetzt nachweisbar ist, dass daran "gebastelt" wurde. Damit die Gewährleistung greift, musst du den Händler _unverzüglich_ über jegliche Mängel informieren. Tust du das nicht, kann sich der Händler die Beweislastumkehr berufen: er wird argumentieren, dass das Fahrzeug bei Übergabe funktionierte und du die Mängel nicht angezeigt hast, sondern erstmal selbst dran rumgeschraubt hast. Damit ist er aus dem Schneider, zumindest für alle Teile, die du bislang ausgetauscht hast.
Deine Chance besteht jetzt darin, den Händler (unbedingt schriftlich) über den Defekt zu informieren und um Nachbesserung binnen einer Frist zu bitten - da dein Händler die seltsame Passage im Kaufvertrag stehen hat, scheint er juristisch nicht die hellste Kerze auf der Torte zu sein - allein an der Grammatik schon deutlich zu erkennen
Vielleicht besteht noch Hoffnung
Danke für deinen hilfreichen Text. Gibt es die Möglichkeit dich mal telefonisch zu erreichen bezüglich des Themas? Würde das dann soweit in die Wege leiten.