Kann mir nicht vorstellen, dass da jemand fragt. Bzw. nachfragt. Kenn zumindest keinen.

TÜV bei Carbon/Plastik Flaps
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Hört sich vernünftig an, jetzt muss ich nur noch so ein Prospekt finden wo die Flaps abgebildet sind
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Kann mir eigentlich auch nicht vorstellen dass da jemand nachfragt aber sicher ist sicher
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Dieser Beitrag ist zwar schon etwas eingestaubt, aber dennoch brandaktuell, wie ich finde. Nicht zuletzt wegen der erst kürzlich zurückliegenden Sammelbestellungen von Flaps...
Zunächst möchte ich mal kurz zum rechtlichen Hinetrgrund klugscheißen
Gem. gültigen verkehrsrechtlichen Regelungen (StVZO/FZV) bedarf es für den Großteil von Um- und Anbauten an Kfz einer entsprechenden
Legitimation. Neben Ausnahmeregelungen kommen grundsätzlich folgende Hauptverfahrensarten in Betracht:1. Das Teil wird durch den Hersteller mit einer ABE (erteilt durch durch das KBA) ausgeliefert – Anbau und Inbetriebnahme ohne Tüv-Abnahme.
2. Das Teil wird mit einem Teilegutachten (durch Hersteller kostenaufwendig in Auftrag gegeben) ausgeliefert und kann durch den Kunden beim Tüv mittels sog. vereinfachter Eintragung gem. §19(3)StVZO abgenommen werden.
3. Das Teil wird mit einem Festigkeitsgutachten ausgeliefert und kann beim Tüv durch eine Einzelabnahme eingetragen werden.
Kommt für das Anbauteil keine der genannten Varianten in Frage, weil man kein Festigkeitsgutachten besitzt, wird man selten einen Prüfer finden, der einem den Anbau einträgt. Dann dann steht er mit seinem guten Namen für die Gesetzeskonformität undunbedenkliche Verwendung im Straßenverkehr dieses Teils ein.
Gerade bei Frontanbauten (Stichwort Fußgängerschutz bei Unfällen) dürfte dies problematisch sein.Das ganze ist nicht zu verwechseln mit den Gründen, die ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fzg. gem. § 19 (2) StVZO zur Folge haben:
1. Änderung der Fzg.-Art /Bauart - liegt bei den Flaps nicht vor !
2. Beeinträchtigung von Lärm und Abgas (Umweltvariante) - liegt ebenfalls nicht vor !
3. Gefährdungsvariante (geht von dem Teil eine Gefährdung oder gar eine erhebliche Gefahr aus) - dürfte vermutlich bei den Flaps ebenfalls nicht zutreffen.Letztendlich bleibt eine Nachweispflicht für den Fzg.-Halter, da dieser für den technischen Zustand des Fzg. verantwortlich ist !
Soviel zum rechtlichen Hintergrund.
Ich kann mir also beim besten Willen nicht vorstellen, daß BMW für seine Performance Parts keine Freigabe / ABE / Sondergenehmigung oder zumindest Teilegutachten mitliefert. Denn es handelt sich dabei um nachträglich angebrachte Fzg.-Teile, die m. E. nicht unter die generelle Bauartgenehmigung des KBA fallen.
Da man vereinzelt von Usern liest, daß diese sehr wohl eine Freigabe o.ä. von BMW mitbekommen haben, möchte ich jeden bitten, der etwas in dieser Richtung besitzt, mir zukommen zu lassen.
Da "nachgemachte" Flaps in Material und Form größtenteils den originalen Flaps entsprechen, sehe ich bei Tüv-Terminen bzw. Polizeikontrollen etc. kein Risiko, wenn man eine Legitimation der Originalen vorweisen kann.
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Kluchschaixxmodus an:
1. wie hier schon mehrfach gechrieben bedeutet ABE eben nicht allgemein,
daß keine Abnahme nach §19.3 zu erfogen hat.
wann das nicht zutrifft steht in der ABE.
Bsp.: Felgen, die es für verschiedene Fz-Typen gibt.
bei einigen reicht drauf stecken und ABE mitführen, bei anderen nicht.2. falsch, neben DEKRA dürfen das auch GTÜ, KÜS etc.
3. auch falsch. in Neufünfland hat nur DEKRA die Berechtigung zu §21 Abnahmen.
was Deine Annahmen bzgl des Erlöschens der BE angeht und wovon eine Gefährdung zu erwarten ist:
stell Dir vor, passungenaue flaps sind zudem schlecht befestigt und lösen sich bei > 200 km/h
kommt ein Moped hinterher und dem Reiter schlägt das Teil vor´s Visier.
möchtest Du da der Mopped Fahrer sein ?Kluchschaixxmodus aus
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Also ich hab bei meinen originalen flaps nichts mitbekommen, war heute aber beim tüv und hab deswegen gleich ma nachgefragt...
Also problem ist ja das die ori bmw teile eintragungsfrei sind, man aber nix dazu bekommt und der aufkleber mit der tollen nummer nach dem anbringen ja nicht mehr sichtbar ist! Jetzt hab ich den tüv menschen gefragt was da denn zu tun ist und ob sich der tüv dafür überhaupt interessiert. Und er hat gesagt es kommt ganz auf den prüfer an! Wenn es einem auffällt dann wird er auch fragen, wenn nicht hast du glück! Sollte er fragen musst du natürlich erklären wo die teile her sind und da meinte er das es in solch einem fall immer ratsam ist einfach einen teilekatalog mitzuführen das nachgewiesen werden kann das es diese teile auch wirklich von bmw gibt
Ansonsten könnte man vorm anbau die nummern natürlich abfotografieren und wenn man ganz auf nummer sicher gehen will auch die rechnung vom freundlichen mitführen
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@ exbrummer:
Also meine Ausführungen als falsch darzustellen, entbehrt sich wohl jeder Grundlage !
Dem geneigten Leser hier im Forum traue ich durchaus zu, zu wissen, daß bereits vor einigen Jahren das Prüfmonopol des TÜV gefallen ist und man somit auch andere Anbieter konsultieren kann. Meine Bezeichnung "Tüv" ist somit als Sammelbegriff für alle technischen Überwachungsverine zu sehen. Bei uns in Hessen gibt es z.B. auch den "Tüv" an sich nicht mehr, korrekt ist aktuell die bezeichnung "TÜH".Des Weiteren sah ich mich nicht dazu veranlasst, derart detailiert darauf hinweisen zu müssen, daß es sich bei einer ABE -wie der Name bereits sagt- um allgemeine Genehmigungen handelt. Auch in einem solchen Fall merkt der geneigte Leser im Kleingedruckten, in welchen besonderen Ausnahmefällen die allgemeinen Bedingungen nicht zutreffen sind - und somit die ABE nicht greifend ist.
Welche Regelungen in den fünf neuen Bundesländern bezüglich der Einzelabnahmen getroffen sind, kann ich nicht sagen. Jedoch handelt es sich beim Großteil der verkehrsrechtlich Relevanten Vorschriften um Bundesgesetze. Hierzu weiß der geneigte Jurist, Bundesrecht bricht Landesrecht (wenn kein lex spezialis vorliegt).
Sollte also ein Konkurrenzunternehmen der Dekra auch in den neuen Bundesländern derartige Eintragungen vornehmen wollen, wird eine Ablehnung vor keinem Verwaltungsgericht bestand haben. Analog sind ja auch Eintragungen von Konkurrenzunternehmen aus anderen Bundesländern in allen Bundesländern gültig.Zur Gefährdung im Zusammenhang mit dem erlöschen der BE kann ich aktualisiert folgendes sagen:
Grundsätzlich ist diese Art von Anbau in den Richtlinien für technische Hauptuntersuchungen für technische Überwachungsvereine nicht als erheblicher Mangel katalogisiert ! Erst ein erheblicher Mängel lässt gem. dortiger Definition eine Gefährdung erkennen und würde ebenfalls zu einer Nichtzuteilung der Plakette führen.
Lediglich der unsachgemäße Anbau kann eine Gefährdung erwarten lassen. Nach herrschender juristischer Meinung sind darunter jedoch grobe Mängel beim Anbau zu verstehen (Bsp. Flaps werden mit Tesa-Film oder Pritt-Stift befestigt). Ein Anbau mit vernünftigen (auch nicht zertifiziertem) Karrosserriekleber iVm Verschraubung fällt jedoch nicht unter unsachgem. Anbau !Des Weiteren wird (hier in Hessen) seitens der zentralen Bußgeldstelle beim Regierungspräsidium durch den Anbau solcher Flaps (wenn keine anderen Mängel vorliegen) ebefalls keine Gefährdung gesehen. Somit kommt lediglich ein Grundtatbestand als Ordungswidrigkeit in Frage, dieser ist mit 25 € belegt.
(Im Vergleich dazu muß man beim Vorliegen einer erloschenen BE mit Gefährdung aktuell mit 90 € und 3 Punkten rechnen)Ich will keinesfalls hier einen verbalen Streit vom Zaun brechen, aber daß meine Ausführungen als falsch bezeichnet werden, wollte ich mal nicht so stehen lassen.
Ich bin mit dieser Thematik seit Jahren -sowohl von rechtlichen- als auch von technischen Gesichtspunkten her- befasst und messe mir somit einen gewisssen Sachverstand zu.@ oldo111:
Ist auf den Flaps eine BMW-Teile-Nummer oder ein E-Prüfzeichen ?
Auf Seite 1 schreibt Stefanitzn, daß er eine Freigabe dazu bekommen hätte, die neben anderen Performance-Teilen auch die Flaps beinhalten sollen.Ich werde ihn die Tage diesbezüglich nochmal per PN anschreiben...
Von BMW habe ich ebenfalls noch keinerlei rechtsverbindliche Aussage...Aber ich werde an dieser Sache hartnäckig dranbleiben
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@theRappster:
der geneigte Leser kann sich ja aus Deinem sehr ausführlichen Erguss
und meinem Beitrag seine Meinung bilden.Du musst Dich nicht gleich persönlich angegfriffen fühlen,
als solches war mein posting in keiner Weise gemeint,
deswegen auch Kluchschaixxmodus an / aus.aber Du hast die Sache nun mal nicht vollständig beschrieben.
ich erlebe es - leider - immer wieder, dass die Leute glauben,
ABE bedeutet immer, dass keine Abnahme zu erfolgen hat,
weil eben nicht gelesen wird, was da in der ABE steht.mehr werde ich jetzt dazu nicht schreiben !
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Danke Rappster für die ausführliche Erklärung. Beruhigt mich etwas.
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Welche Regelungen in den fünf neuen Bundesländern bezüglich der Einzelabnahmen getroffen sind, kann ich nicht sagen. Jedoch handelt es sich beim Großteil der verkehrsrechtlich Relevanten Vorschriften um Bundesgesetze. Hierzu weiß der geneigte Jurist, Bundesrecht bricht Landesrecht (wenn kein lex spezialis vorliegt).
Sollte also ein Konkurrenzunternehmen der Dekra auch in den neuen Bundesländern derartige Eintragungen vornehmen wollen, wird eine Ablehnung vor keinem Verwaltungsgericht bestand haben. Analog sind ja auch Eintragungen von Konkurrenzunternehmen aus anderen Bundesländern in allen Bundesländern gültig.Das hat nichts mit Gesetzmäßigkeiten zu tun, sondern einzig und alleine mit der Ausbildung des Prüfers und der Zulassung der Prüfstelle.
Neue Bundesländer: DEKRA
alte Bundesländer: TÜVKÜS, GTÜ und wie die ganzen anderen heißen dürfen einfach keine Einzelabnahme nach §21 machen. Das dürfen nur amtlich anerkannte Sachverständige in einer vom KBA zugelassenen Hauptprüfstelle machen. Und das ist eben nur Dekra oder TÜV.
Zur Gefährdung im Zusammenhang mit dem erlöschen der BE kann ich aktualisiert folgendes sagen:Grundsätzlich ist diese Art von Anbau in den Richtlinien für technische Hauptuntersuchungen für technische Überwachungsvereine nicht als erheblicher Mangel katalogisiert ! Erst ein erheblicher Mängel lässt gem. dortiger Definition eine Gefährdung erkennen und würde ebenfalls zu einer Nichtzuteilung der Plakette führen.
Lediglich der unsachgemäße Anbau kann eine Gefährdung erwarten lassen. Nach herrschender juristischer Meinung sind darunter jedoch grobe Mängel beim Anbau zu verstehen (Bsp. Flaps werden mit Tesa-Film oder Pritt-Stift befestigt). Ein Anbau mit vernünftigen (auch nicht zertifiziertem) Karrosserriekleber iVm Verschraubung fällt jedoch nicht unter unsachgem. Anbau !Des Weiteren wird (hier in Hessen) seitens der zentralen Bußgeldstelle beim Regierungspräsidium durch den Anbau solcher Flaps (wenn keine anderen Mängel vorliegen) ebefalls keine Gefährdung gesehen. Somit kommt lediglich ein Grundtatbestand als Ordungswidrigkeit in Frage, dieser ist mit 25 € belegt.
(Im Vergleich dazu muß man beim Vorliegen einer erloschenen BE mit Gefährdung aktuell mit 90 € und 3 Punkten rechnen)Das ist mal wieder Theorie und Praxis. Ich finde es gar ziemlich krass was du hier von dir gibst. Du suggerierst das nicht eingetragene Teile nicht zum erlöschen der BE führen...
Beispiel:
Ich wollte vor einigen Jahren Fahrwerkeintragung und HU in einem Aufwasch machen. Bei der Fahrwerkseintragung gab es Probleme, weil sich die guten Herren (wie sich später rausgestellt hat) vermessen haben. Somit habe ich die HU natürlich wegen eines nicht eingetragenen Fahrwerks mit erheblichen Mangel nicht bestanden. Nach deiner Rechtsauffassung geht von einem nicht eingetragenen Fahrwerk bei ordnungsgemäßen Einbau keine Gefährdung aus. Das ist soweit korrekt, ändert aber nichts an der Tatsache das ich bei einer Kontrolle trotzdem 3 Punkte kassieren werde. Das ist eben keine Ordnungswidrigkeit.Und zu deinen Flaps: gerade die Front des Autos ist sehr kritisch wegen Fußgängerschutz, Aerodynamik, Bremsbelüftung und pipapo. Glaubst du wirklich mit deinem Erguss kannst du einen TÜV Prüfer der dich durch die HU rasseln lässt oder einen Polizisten der dir 3 Punkte gibt, beeindrucken? Was eine Gefährdung darstellt interpretiert jeder anders und wenn man zu den Flaps nichts vorweisen kann, muss man eben ggf. mit Strafen rechnen.
Ich gehe sogar soweit, dass die komplett Frontschürze mit angebauten Flaps ihre Zulassung verliert. Immerhin wurde ein geprüftes Bauteile unzulässig verändert und es kann nicht gewährleistet werden, dass sich die Stoßstange bei einem Crash noch genauso verhält wie vom Hersteller vorgesehen. Somit könnte man hieraus sehr wohl eine Gefährdung ableiten.
Da gab es vor einigen Jahren auch viel Wirbel um in Seitenscheiben sandgestrahlte Muster. Durch das Sandstrahlen wurde die Scheibe unzulässig verändert und somit war das Bauteil nicht mehr zulässig. Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass die Scheibe ggf. nicht mehr so bricht, wie sie brechen soll.