Ich finde, es klingt noch immer plausibel was und wie Rappster es erklärt.
Jetzt noch den bericht von weckert abwarten...
Ich finde, es klingt noch immer plausibel was und wie Rappster es erklärt.
Jetzt noch den bericht von weckert abwarten...
@ stellwagenc:
Um eine gewisse Einheitlichkeit zu gewährleisten und den Prüfern bei Abnahme die Beurteilung zu erleichtern, gibt es die von mir o.g. und verbindliche Richtlinie für technische Überprüfungen bei Hauptuntersuchungen. Dort sind u.a. neben technischen Mängeln eine Vielzahl von An-, Um- und Einbauten gelistet und kategorisiert in drei Kategorien (geringer Mangel / erheblicher Mangel / verkehrsunsicher).
Das ist doch der springende Punkt: eine TÜV-Richtlinie ist a) kein Gesetz und b) kein Maßstab für Verkehrskontrollen.
Bestes negativ Beispiel für diese "verbindlichen" Richtlinien ist doch die Bodenfreiheit in D.
Ein interne TÜV Richtlinie sagt 8cm zu flexiblen Teilen und 11cm zu festen Teilen. Ja das sagt der TÜV aber nicht das Gesetz. Außerdem gibt es genug Autos die tiefer sind. Somit sind diese verbindlichen Richtlinien eigentlich... ja was sind sie denn?
Ich will dir deine Theorie gar nicht absprechen, aber die Praxis spricht meiner Meinung nach eine andere Sprache. Und die zwangsläufige Meinung nur weil etwas eingetragen ist oder vielleicht bei BMW in einem Katalog steht sei es erlaubt/legal/was auch immer ist definitiv falsch.
bei mir wurde da nie irgendwas gesagt
absolut problemlos
Ein interne TÜV Richtlinie sagt 8cm zu flexiblen Teilen und 11cm zu festen Teilen. Ja das sagt der TÜV aber nicht das Gesetz. Außerdem gibt es genug Autos die tiefer sind. Somit sind diese verbindlichen Richtlinien eigentlich... ja was sind sie denn?
Ich will dir deine Theorie gar nicht absprechen, aber die Praxis spricht meiner Meinung nach eine andere Sprache. Und die zwangsläufige Meinung nur weil etwas eingetragen ist oder vielleicht bei BMW in einem Katalog steht sei es erlaubt/legal/was auch immer ist definitiv falsch.
Aber, wenn der TÜV das alles abnimmt und absegnet, warum sollte er das tun, wenn das Gesetz etwas anderes sagt?! Ich meine, an wen soll ich mich denn dann noch halten... soll ich vor jedem Anbau und Felgenkauf erstmal bei der Polizei vorbei und am besten noch beim entsprechenden Amt?? Das wird die nicht interessieren... was kontrolliert die Polizei denn? Die kontrollieren die Papiere und, ob alles eingetragen ist usw.... ist meine Praxiserfahrung. Und, wenn das alles ok ist, dann ist auch gut. Wie gesagt, wie soll ich es denn sonst machen? (<- ernstgemeinte Frage)
Und, dass manche z.B. tiefer sind als erlaubt, mag sein, aber die kriegen dann normalerweise auch keinen TÜV. Nicht auf ganz legale Art zumindest. So kenne ich es.
Ja, da stimme ich zu ! Problematisch ist die Kluft zwischen Praxis und Theorie immer
Eine Richtlinie kann durchaus als Spezialisierung einses Gesetztes (wie auch Verordnungsn etc.) verbindlichen Rechtscharakter haben. Im Falle der Hu-RiLi ist sie jedoch eine interne aber dennoch bindende RiLi ! So wird z.B. kein Fzg. mit defekter Bremsanlage eine Plakette bekommen, weil als verkehrsunsicher gelistet.
In allen Bereichen, in denen Menschen Entscheidungen treffen, wird es immer eine gewisse Willkür geben. Allerdings setzt die RiLi-HU dieser Sache gewisse Grenzen. Auch ist es nunmehr fast unmöglich geworden, daß man wie früher für nen Kasten Bier alles eingetragen bekam...die Vorgesetzten beim TÜH überwachen stichprobenartig ihre Prüfer und so mancher musste bereits aus solchen Gründen seinen Hut nehmen...leider erlebe ich immer wieder, daß gerade die Konkurrenzunternehmen von TÜV die haarsträubensten Eintagungen signieren
Wenn man sich bei einer technischen Abnahme falsch behandelt fühlt und ein Prüfer entegen der RiLi entscheidet, ist es anfechtbar (aber zunächst würde ich ihn mal drauf ansprechen).
Im Gegenzug sind häufig nicht eintragungsfähige Teile verbaut und in die Fzg.-Papiere eingetragen...die Polizeibeamten können und werden im Rahmen ihres Ermessens diese Sache auch ahnden ! Den Finanziellen Schaden würde ich persönlich dann dem Prüfverein (und Prüfer) versuchen in Rechnung zu stellen. Um die Punkte wird man sich dennoch nicht drücken können, den die Tatbestände sind sog. "Führer-Delikte", d.h. sie sollen den Fzg.-Führer abstrafen.
Daher gilt der Grundsatz: Wer mehr will - muß auch mehr wissen ! Bedeutet nix anderes, als wer ein Auto fahren will, daß mehr bietet als die Serie, der muß auch mehr Rechtskenntnisse haben, als der Otto-Normalfahrer und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !
Eine angesprochene Mindestbodenfreiheit gibt es per StVZO / FZV nicht !
Es gibt die bereits genannte Regel, daß eine Schwelle von 110mm Höhe und 800mm Breite von einem Fzg. mit einer Person besetzt und vollem Tank berührungslos überfahren werden können sollte. Flexible Teile (Spoilerlippen, Matschbremsen etc.) können dabei vernachlässigt werden.
So weit ich informiert bin, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Richtlinie, sondern lediglich um eine Handlungsempfehlung (Rechtsquelle schaue ich noch nach). Diese stammt vom Anfang der 90er Jahre und ich bin mir unsicher, ob es zwischenzeitlich etwas aktuelleres gibt.
Ist aber auch völlig belanglos, da sowohl Überwachungsvereine, als auch Polizeibeamte sich ganz anders behelfen und den Gaul von hinten aufzäumen:
Abgesehen von wenigen durch das KBA genehmigten Ausnahmen, darf bei mehrspurigen Fzgn. der Abstand der unteren Spiegelkante des Scheinwerferreflektors (vorne) nicht weniger als 500mm zum Boden (ebene Fahrbahn) betragen. Das bricht so einigen den Hals
Als kleine Ergänzung habe ich noch die Entsprechenden Rechtsquellen besorgt
DieHU-Richtlinieist für alle Überwachungsvereine bindend und ist im § 29 Anlage VIII und VIIIa StVZO beschrieben und geregelt.
Die Vorschrift mit der Bodenfreiheit steht im Merkblatt 751 Vd TÜV Anhang II 5.1.9. Darin ist aber ganz klar geregelt, daß beim Unterschreiten des Richtwertes von 110mm sichergestellt sein muß, daß jeglicher Fahrbahnkontakt von sicherheitsrelevanten Teilen (Bremsen, Kraftstoffleitungen, etc.) und deren Befestigungen bei betriebsüblichen Bedingungen ausgeschlossen sein muß.
Der "Killerparagraph" für Tieferlegungen ist der § 50 (3) StVZO, dort ist der Abstand der unteren Spiegelkante zum Boden geregelt.
Hat denn mittlerweile jemand irgend ein Gutachten das man hier mal einstellen könnte ??
Also ich hab bei ori Teilen noch nie ein Gutachten dazu bekommen! Weder bei einem VW, noch bei einem Audi und BMW jetzt auch wieder nicht!
So,
zwischenzeitlich liegt mir eine offizielle Antwort von BMW zum Thema Performance Parts und deren Zulässigkeit vor (der spezielle Passus bezgl. den Flaps hab ich mal rot markiert):
[font="]Sehr geehrter XXX,[/font]
[font="]vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir gerne beantworten.[/font]
[font="]Detaillierte Informationen zu unserem BMW Zubehör finden Sie auf unserer Website www.bmw.de unter der Kategorie[/font] [font="]„Service & Zubehör“ und der Rubrik[/font] [font="]„Original BMW Zubehör“.[/font]
[font="]Die
zum Einbau notwendigen Einbauanleitungen für das BMW Zubehör und die
entsprechenden Teilegutachten zur Vorlage bei einer Anerkannten
technischen Prüfstelle erhalten Sie über Ihren BMW Vertragspartner oder
BMW Niederlassung.[/font]
[font="]Nur
durch die präzise Abstimmung aller Teile auf die Anforderungen jedes
einzelnen BMW Fahrzeugs können wir eine Top-Qualität und eine optimale
Funktionalität gewährleisten. Deshalb stehen Ihnen die Kollegen vor Ort
gerne beratend zur Seite, um mit Ihnen das passende Produkt für Ihren
Bedarf zu finden.[/font]
[font="]Die
BMW M Performance Frontziergitter haben die gleiche Geometrie wie die
Seriengitter und können somit einfach getauscht werden.[/font]
[font="]Für
die BMW M Performance Aerodynamikpakete ist keine ABE erforderlich. Die
Teile sind bereits in der EU-Fahrzeugbetriebserlaubnis enthalten,
dürfen aber nur im Paket verbaut werden. Der einzelne Verbau ist nicht
zulässig.[/font]
[font="]Das
BMW M Performance Schalldämpfer-System besitzt eine europäische
Zulassung als eigenständige technische Einheit nach R51/R59. Eine
separate Eintragung (TÜV o.ä.) oder eine Änderung der Fahrzeugpapiere
ist nicht notwendig! Die Zulassungsnummer ist auf dem Endschalldämpfer
aufgebracht. Mit dieser Nummer können Behörden wie Polizei o.ä. die
Zulassungsdokumente einsehen.[/font]
[font="]Bei
der Nachrüstung des BMW M Performance Power Kit, des BMW M Performance
Fahrwerk oder BMW M Performance Bremsanlage ist folgendes zu beachten:[/font]
[font="]Durch
die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des
Fahrzeuges, wenn nicht unverzüglich die gemäß StVZO § 19 Abs. 3
vorgeschriebene Änderungsabnahme durchgeführt und bestätigt wird. Nach
der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage
des vorliegenden Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle oder einem
Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur
Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Änderungsabnahme
vorzuführen.[/font]
[font="]Nach
erfolgter Änderungsabnahme ist deren Nachweis mit der Bestätigung über
die Änderungsabnahme mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach
erfolgter Berichtigung der Fahrzeugpapiere.[/font]
[font="]Eine
Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erforderlich, aber zurückgestellt.
Sie ist der zuständigen Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung
mit den Fahrzeugpapieren durch den Fahrzeughalter zu melden.[/font]
[font="]Wir freuen uns, wenn wir mit unseren Ausführungen behilflich sein können.[/font]
[font="]Mit freundlichen Grüßen[/font]
[font="]BMW Kundenbetreuung[/font]