ZitatOriginal von e93-harald
Das ist anscheinend ein weit verbreiteter Irrtum.
Wenn die Licht- und Witterungsverhältnisse keine Beleuchtung erfordern, kann sehr wohl auch mit Standlicht gefahren werden (bringt allerdings nichts). §17 Abs. 2 StVO bezieht sich ausschliesslich auf Verhältnisse, bei denen mit Licht gefahren werden muss.
Kann man so sehen und wird von einigen Experten auch so geteilt. In jüngster Zeit sind mir deswegen aber keine Urteile bekannt.
Wohl aber aus dem Jahre 1976. Da stand ein Autofahrer mit Standlicht an einer roten Ampel und wurde von einem Ordnungshüter mit 10 DM Verwarnungsgeld belegt. Der Einspruch des Autofahrers dagegen ging sogar bis vors OLG ... der Autofahrer hat verloren.
vgl. OLG Köln, DAR 1975, S. 307