Der unternehmerische Verkäufer eines 
Gebrauchtwagens, der dem Verbraucher gegenüber mindestens ein Jahr für 
Sachmängel haften muss, kann mit dem Gebrauchtwagen eine Garantie (Car 
Versicherung, Gebrauchtwagenreparaturversicherung) verkaufen. Eine 
solche Garantie stellt immer eine freiwillige Leistung dar, die neben 
der Sachmängelhaftung läuft. Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss 
einer solchen Garantie für den Käufer gibt es aber nicht.
Macht der Käufer nach dem Kauf 
Sachmängelhaftungsrechte geltend, so kann er vom Verkäufer die 
kostenlose Beseitigung der Mängel im Rahmen der Nachbesserung verlangen,
unabhängig vom Bestehen einer Gebrauchtwagengarantie. Hat der Käufer 
zusätzlich eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen, so kann sich der 
Verkäufer dadurch nicht seiner aus dem Gesetz resultierenden 
Sachmängelhaftung entziehen. Der Verkäufer kann zwar ggf. im Rahmen der 
Garantiebedingungen seine Kosten von der Garantieversicherung erstattet 
bekommen. Sieht die Gebrauchtwagengarantie aber vor, dass nur ein 
bestimmter Prozentsatz der Reparaturkosten gedeckt ist, so muss die 
Nachbesserung für den Kunden insgesamt kostenlos erfolgen, wenn es sich 
um einen Mangel handelt, der im Rahmen der Sachmängelhaftung 
nachgebessert werden muss. Ein Verweis des Verkäufers auf die 
Garantiebedingungen, die nur die prozentuale Übernahme von Kosten 
vorsieht, reicht nicht aus.Das gleiche gilt, wenn die Garantie eine 
Selbstbeteiligung im Reparaturfall vorsieht.
Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann 
Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung herleiten, wenn das 
Fahrzeug mangelhaft ist. Ein Mangel liegt vor, wenn die vertraglich 
vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs bei Übergabe vom tatsächlichen 
Zustand des Fahrzeugs abweicht oder die Eignung zur vorausgesetzten oder
gewöhnlichen Verwendung nicht gegeben ist. Indem ein Gebrauchtwagen und
kein Neuwagen verkauft wird, steht bereits fest, dass der Wagen 
durchaus Gebrauchsspuren aufweisen kann. Ein Mangel im Rechtssinne 
liegt daher u.U. nicht vor, wenn ein defektes Verschleißteil 
beanstandet wird. 
Ob ein Mangel oder lediglich Verschleiß vorliegt, ist 
aber in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Regelfall wird 
Verschleiß vorliegen, wenn Abnutzungserscheinungen bei einem 
Gebrauchtwagen nicht über das Übliche hinausgehen, was bei einem 
Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner 
Laufleistung normalerweise zu beobachten ist. Beispielsweise sind 
abgenutzte Dichtungen und Dichtringe Teile, die einem Verschleiß 
unterliegen.
Ob Mangel oder Verschleiß gegeben ist, 
muss im Einzelfall entschieden werden. Einen Anhaltspunkt für eine 
Einschätzung gibt die ADAC-Liste Mangel/Verschleiß, die Sie auf den 
ADAC-Internetseiten unter unter www.adac.de (Info, Test & Rat / Fahrzeugkauf- und -verkauf /Gebrauchtfahrzeuge) abrufen können.