Der unternehmerische Verkäufer eines
Gebrauchtwagens, der dem Verbraucher gegenüber mindestens ein Jahr für
Sachmängel haften muss, kann mit dem Gebrauchtwagen eine Garantie (Car
Versicherung, Gebrauchtwagenreparaturversicherung) verkaufen. Eine
solche Garantie stellt immer eine freiwillige Leistung dar, die neben
der Sachmängelhaftung läuft. Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss
einer solchen Garantie für den Käufer gibt es aber nicht.
Macht der Käufer nach dem Kauf
Sachmängelhaftungsrechte geltend, so kann er vom Verkäufer die
kostenlose Beseitigung der Mängel im Rahmen der Nachbesserung verlangen,
unabhängig vom Bestehen einer Gebrauchtwagengarantie. Hat der Käufer
zusätzlich eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen, so kann sich der
Verkäufer dadurch nicht seiner aus dem Gesetz resultierenden
Sachmängelhaftung entziehen. Der Verkäufer kann zwar ggf. im Rahmen der
Garantiebedingungen seine Kosten von der Garantieversicherung erstattet
bekommen. Sieht die Gebrauchtwagengarantie aber vor, dass nur ein
bestimmter Prozentsatz der Reparaturkosten gedeckt ist, so muss die
Nachbesserung für den Kunden insgesamt kostenlos erfolgen, wenn es sich
um einen Mangel handelt, der im Rahmen der Sachmängelhaftung
nachgebessert werden muss. Ein Verweis des Verkäufers auf die
Garantiebedingungen, die nur die prozentuale Übernahme von Kosten
vorsieht, reicht nicht aus.Das gleiche gilt, wenn die Garantie eine
Selbstbeteiligung im Reparaturfall vorsieht.
Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann
Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung herleiten, wenn das
Fahrzeug mangelhaft ist. Ein Mangel liegt vor, wenn die vertraglich
vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs bei Übergabe vom tatsächlichen
Zustand des Fahrzeugs abweicht oder die Eignung zur vorausgesetzten oder
gewöhnlichen Verwendung nicht gegeben ist. Indem ein Gebrauchtwagen und
kein Neuwagen verkauft wird, steht bereits fest, dass der Wagen
durchaus Gebrauchsspuren aufweisen kann. Ein Mangel im Rechtssinne
liegt daher u.U. nicht vor, wenn ein defektes Verschleißteil
beanstandet wird.
Ob ein Mangel oder lediglich Verschleiß vorliegt, ist
aber in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Regelfall wird
Verschleiß vorliegen, wenn Abnutzungserscheinungen bei einem
Gebrauchtwagen nicht über das Übliche hinausgehen, was bei einem
Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner
Laufleistung normalerweise zu beobachten ist. Beispielsweise sind
abgenutzte Dichtungen und Dichtringe Teile, die einem Verschleiß
unterliegen.
Ob Mangel oder Verschleiß gegeben ist,
muss im Einzelfall entschieden werden. Einen Anhaltspunkt für eine
Einschätzung gibt die ADAC-Liste Mangel/Verschleiß, die Sie auf den
ADAC-Internetseiten unter unter www.adac.de (Info, Test & Rat / Fahrzeugkauf- und -verkauf /Gebrauchtfahrzeuge) abrufen können.