Es geht um die Artikelnummer BLD13027?
Wenn dem so ist und der Preis passt:
1.ZePetrator 1x Mtec H8 V3
2.E91BluePan 1x Mtec H8 V3
3.Alex-Hawk 1x Mtec H8 V3
Es geht um die Artikelnummer BLD13027?
Wenn dem so ist und der Preis passt:
1.ZePetrator 1x Mtec H8 V3
2.E91BluePan 1x Mtec H8 V3
3.Alex-Hawk 1x Mtec H8 V3
Ich würde in dem konkreten Fall gar nicht so sehr auf die Zahlen schauen, denn da gibt es wohl keinen soooooo großen Unterschied.
Entweder man sucht einfach nach beiden Motoren und hat so eine größere Auswahl.
Oder man entscheidet nach dem Gefühl bei der Probefahrt beider Motoren.
Also bei mir steht direkt Standheizung aktivieren.
Auch ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist kein Autohändler. Natürlich können entsprechende Kontakte nicht schaden...
Der TE muss den Wagen nicht zwangsläufig solange behalten. Der gedrehte Tachostand dürfte sich ja über die Historie nachweisen lassen. Den Minderwert bestimmt der Sachverständige dann wohl auch ohne den Wagen. Natürlich besteht beim Verkauf ein gewisses Restrisiko.
Ein Rechtsanwalt ist nunmal kein Autohändler.
Ich würde einfach ein paar Händler anfragen wegen dem Wert. Wenn Eurotax sowas wie Schwacke ist, dann ist das eine Möglichkeit.
Der Anwalt benötigt den Wert zur Berechnung der Minderung und somit für den Klageantrag.
Als Beweis für die Werte wird er dann wahrscheinliche ein Sachverständigengutachten anbieten. Damit meine ich kein Privatgutachten. Vielmehr wird das Gericht einen Sachverständigen mit der Wertfrage beauftragen.
So jedenfalls in Deutschland...
Das mit der Anfechtung wegen Irrtums hielt ich auch nicht für richtig, dachte das läuft vielleicht so in Österreich.
Scheinbar klagt der Kollege auf Minderung. Dann würdest Du das Auto behalten und den Differenzbetrag erhalten.
Viel Erfolg.
Das der TE aus Österreich kommt habe ich leider überlesen. Wenn der Verkäufer auch aus Österreich ist, dann gilt natürlich auch österreichisches Recht.
Mein Fehler.
Das geht oft über die Historie des Fahrzeugs.
Im Idealfall hat der Voreigentümer einen Service machen lassen bei einem höheren Kilometerstand als beim Verkauf.
Wie schon geschrieben besteht der rechtsgültige KV zwischen dir und dem Verkäufer, da ist unerheblich was der Verkäufer sagt das er auch über den Tisch gezogen wurde.
Das ist einfach falsch!
Habe ich alles schon oben dargestellt. Mit solchen Aussagen tut ihr niemandem einen Gefallen...
Es gibt hier wohl drei Knackpunkte:
1. Kilometerstand: Was genau steht dazu im Kaufertrag? Kann man argumentieren, dass der Verkäufer eine Garantie für die tatsächliche Laufleistung übernommen hat? Dann wäre es nämlich trotz Ausschluss der Gewährleistung ein Mangel.
2. Arglist: Falls man keine Garantie annehmen kann, dann müsste man dem Verkäufer Arglist nachweisen. Das ist hier wohl schwierig aufgrund der kurzen Haltedauer des letzten Eigentümers. Ein Vorteil könnte es sein, wenn man den Manipulationszeitpunkt jedenfalls der Ehefrau nachweisen kann. Dann könnte man durchaus auch dem Mann Arglist unterstellen, erst Recht als Händler.
3. Schlägt das beides fehl, dann könnte man noch den Gewährleistungsausschluss selbst angreifen. Verkauf durch Ehemann als Händler. Dann hätte man wieder einen Mangel.
Das ist nicht so leicht wie einige hier meinen.
Der Kollege wird sich zuerst die genauen Formulierungen im Kaufvertrag anschauen.
Oft wird nicht die tatsächliche Laufleistung, sondern der aktuelle Kilometerstand laut Tacho angegeben. Das ist ein großer Unterschied.
Hinzu kommt der vertraglich mögliche Gewährleistungsausschluss beim Kauf von Privatpersonen.
Wird die Gewährleistung ausgeschlossen, dann hilft nur § 444 BGB. Der Käufer muss die Arglist nachweisen. Das geht eventuell über die Fahrzeughistorie und die jeweiligen Eigentumszeiten der Voreigentümer. Sonst hat man schlechte Karten.