Beiträge von CabRyder

    Sind die Beläge denn auch wirklich runter? Hast du nachgesehen? Auch mal die andere Seite vergleichsweise begutachten.
    Der Verschleißsensor ist hinten rechts verbaut. Sollten die Beläge also links aufgrund eines Defekts runter sein, bekommt dein BC davon nichts mit

    In der Regel ist ein Autohändler zwölf Monate lang in der Gewährleistungspflicht. Nach sechs Monaten liegt die Beweislast jedoch beim Käufer. D.h. du musst nachweisen, dass der Mangel beim Kauf schon vorhanden war, mindestens jedoch, dass er in den ersten sechs Monaten aufgetreten ist bzw du ihn bemerkt hast.


    Eine Garantie übernimmt eben nur das, was in den Bedingungen steht. Zu mehr sind die nicht verpflichtet.

    Es gab mal eine Sammelbestellung. Dort findest du auch die Teilenummern. Der entsprechende User ist hier nicht mehr aktiv, hat uns aber freundlicherweise seinen Kontakt hinterlassen.
    Ob die Preise heute noch aktuell sind, weiß ich nicht. Letzte Aktualisierung erfolgt vor knapp zwei Jahren. Aber ich würde mich einfach bei Leebmann mit verweis auf die SB melden.
    Alternativ auch BMW Matthes. Findest du im Forenhändlerbereich.

    Die Schlechtwegstreckenerkennung würde ich mal als Folgefehler des ABS interpretieren. Da gibts wohl ein Problem mit den Raddrehzahlen. Wie lautete der ABS Fehlercode?
    Die Nockenwellenverstellung, tja, kann gar nix sein oder auch alles. Vielleicht nur mal ein unplausibles Signal erhalten, evtl. ist auch ein Sensor hin. Das wäre halb so wild. Da du aber auch von ungewöhnlichen Geräuschen sprichst, würde ich mal die Steuerkette prüfen lassen. Muss nicht, aber wärst nicht er erste, bei dem die übersprungen wäre.


    Ach und wechsle die Werkstatt, bzw gleich beide ;)

    Ich lese hier nirgens, dass es erlaubt ist und nur Deine interpretation, dass dies vermutlich keine Gefährdung darstellt. Aber es ist Deine Meinung und mehr eben nicht.
    Kannst alles umbauen und es schön reden, aber es bleibt trotzdem nicht genehmigt. Also poste einfach noch ein paar Paragraphen, die zwar dem entsprechende Aussagen bringen, die Dir gefallen, aber immer noch nichts darüber sagen, dass es sein darf

    Du kannst dir gerne alles so zusammen drehen wie du magst, aber an welcher Stelle habe ich denn geschrieben, dass es erlaubt wäre? Ganz im Gegenteil. Lies mal Post #50 nochmal aufmerksam durch.
    Es geht einzig und allein um deine Behauptung, die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs würde mit dem Umbau automatisch erlischen. Dem ist schlichtweg nicht so.
    Und dass der Versicherungsschutz komplett entfällt, ist ebenso Humbug.
    Die entsprechenden Gesetzestexte sprechen doch eine eindeutige Sprache.


    Auch die allegmeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungen sind ein interessantes Lesewerk.


    Jetzt heben also die AGB von Versicherungen schon geltendes Recht auf. Soso. Aber du darfst gerne in deinen Unterlagen nachschlagen. Den von mir angesprochenen Passus zur Begrenzung der Leistungsfreiheit wirst du auch dort wiederfinden.

    Thema Versicherung:


    §5 KfzPflVV:

    Zitat

    (3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

    Gefahrerhöhung wäre in diesem Fall das Stichwort.




    Thema Betriebserlaubnis:


    §19 StVZO:

    Dies gilt so seit 1994.
    In unserem Fall hier wäre einzig die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ein möglicher Grund, die BE zu entziehen. Jedoch muss die Gefährdung konkret zu erwarten sein, wie man in der Begründung zur Änderung ausführte:

    Zitat

    [...] Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein [...]

    Diese Ansicht haben auch mehrere Gerichte in ihren Urteilen bestätigt. Diese zu zitieren, spare ich mir an dieser Stelle.


    Wie man bei den hier thematisierten LED Funzeln eine konkrete Gefährdung für Andere ableiten oder gar nachweisen will, das bleibt mir ein Rätsel. Deswegen meine Zweifel daran.
    Sollte jemand konkrete Urteile kennen, die meine Sichtweise widerlegen, immer her damit. Ich habe da nichts vergleichbares finden können.



    Du bist dran ;)