Ich kenne die Pinbelegungen nicht auswendig, aber wäre schon denkbar, dass das Signal vom CA Modul auch übers Diversity geht. Sprich wenn das einen weg hat, funzt alles nicht.
Du hast ja die üblichen Verdächtigen schon selbst genannt. Da würde ich die Suche starten.
Beiträge von CabRyder
-
-
Funktioniert der andere Schlüssel?
-
Bruce war immer gut für solche Dinge. Aber der macht sich rar die letzte Zeit.
Wenn die Werkstatt das vergisst, weil der BC nichts anzeigt, würde ich die Werkstatt wechseln.
Evtl kann mans auch per Codierung unterdrücken. Das weiß ich grad aus dem Kopf nicht -
Bremsflüssigkeiten - Welche gibt es, wo liegen die Unterschiede?
Den Service im BC kannst resetten. Dann ist Ruhe
-
Dass du das für dich korrekt interpretierst, daran hab ich keinen Zweifel. Ich fand nur die Formulierung mit "besteht 'erstmal' weiterhin" etwas zu Allgemein. "Erstmal" kann man auf viele mögliche Szenarien beziehen. Und der TE ist ja auch sofort drauf angesprungen. Wollen hoffen, dass er das richtig verstanden hat. Alle zitieren Texte lassen da eigentlich keine Lücke zur Fehlinterpretation.
Mal was anderes: Weißt du oder sonst jemand, warum unterschieden wird nach Erst- und Folgevertrag? Ich erkenne da den Sinn irgendwie nicht...
-
§ 38 VVG
[...] Versicherungsschutz besteht auch bei nichtzahlen erstmal weiterhin. [...]
Ähhm ja, du zitierst einen Paragraphen, wo explizit das Gegenteil drin steht...
ZitatAlles anzeigen§ 38
Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) 1Wird
eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. 2Die
Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden
sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.(2) Tritt der
Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer
bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in
Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) 1Der
Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
geschuldeten Beträge in Verzug ist. 2Die
Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3Die
Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die
Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
Und hier nochmal der 37er:ZitatAlles anzeigen§ 37
Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige
oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer,
solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
nicht zu vertreten.(2) 1Ist
die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2Der
Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Klar sind Gesetzestexte verbindlicher als Versicherungsbedingungen. Nur ist für mich in diesem Falle in beidem inhaltlich dasselbe geregelt. -
Das ist in den Versicherungsbedingungen alles eindeutig geregelt. Hier mal ein Auszug aus der HUK. Ich vermute ganz stark, das ist ein allgemeiner Passus, den alle Versicherungen so handhaben. Im Zweifel halt die eigene Police checken.
ZitatAlles anzeigenC Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird
2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben die-
sen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 2 Wochen)
zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben
Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben
die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie
die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versiche-
rungsschutz erst für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nicht-
zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt verlangen wir von
Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr.
Sie können nur teilweise bezahlen?
C.1.4 Umfasst Ihre Kfz-Versicherung mehrere Versicherungsarten (z. B. Kfz-
Haftpflichtversicherung und Kasko) und Sie können den Beitrag nicht für
alle abgeschlossenen Versicherungsarten bezahlen? Dann sollten Sie
wenigstens den Beitrag für die Versicherung(en) bezahlen, deren Ver-
sicherungsschutz Ihnen besonders wichtig ist. Bezahlen Sie beispiels-
weise die Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig, dann bleibt Ihnen der
Versicherungsschutz hier erhalten. Die in C.1.2 und C.1.3 beschriebe-
nen negativen Folgen beschränken sich dann auf die nicht bezahlte(n)
Versicherung(en).C.2 Zahlung des Folgebeitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitrags-
rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den
rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zin-
sen) innerhalb von 2 Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zah-
len.
C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein
und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben
– 16 –
Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung ver-
pflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen
Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wir-
kung kündigen. Unsere Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Unsere
Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines
Monats ab Zugang der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen.
C.2.5 Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen
Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versiche-
rungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereig-
nisse nach Ihrer Zahlung.
C.2.6 Sie können nur teilweise bezahlen?
Umfasst Ihre Kfz-Versicherung mehrere Versicherungsarten (z. B. Kfz-
Haftpflichtversicherung und Kasko) und Sie können den Beitrag nicht für
alle abgeschlossenen Versicherungsarten bezahlen? Dann sollten Sie
wenigstens den Beitrag für die Versicherung(en) bezahlen, deren Ver-
sicherungsschutz Ihnen besonders wichtig ist. Bezahlen Sie beispiels-
weise die Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig, dann bleibt Ihnen der
Versicherungsschutz hier erhalten. Die in C.2.2 bis C.2.5 beschriebe-
nen negativen Folgen beschränken sich dann auf die nicht bezahlte(n)
Versicherung(en).@ShiNzo wie du siehst, einfach nicht bezahlen ist die denkbar schlechteste Lösung. Bei Beitragserhöhung Einspruch losschicken oder eben direkt selber kündigen. Frist hierfür wäre übrigens 1 Monat nach Bekanntmachung der Erhöhung. Wer bis dahin nicht widersprochen hat, die Beiträge aber dennoch nicht bezahlt, wird irgendwann gekündigt. Und dann wünsche ich viel Spaß beim Finden einer neuen Versicherung, die Kaskoschäden dann noch mitversichert, wenn man erstmal auf der roten Liste steht.
Zum eigentlichen Vorfall: Es liest sich für mich nach einem Folgebeitrag. Daher hättest du Glück und die Versicherung würde den Schaden übernehmen - oder besser gesagt, du wärst immer noch versichert -, sofern nicht schon eine Mahnung ins Haus flatterte und diese nicht schon zwei Wochen her ist.
Ob es sich lohnt, die Versicherung einzuschalten, hängt davon ab, wie groß der Schaden letzenendes tatsächlich ist. Dafür würde ich einfach mal ein paar Lackierer abfahren und mir Angebote einholen. Dann bei der Versicherung anrufen, die sollen dir ausrechnen, ob es sich lohnt, das per Vollkasko begleichen zu lassen. -
Ne also all die Nachteile würde ich nicht in Kauf nehmen. Schick den Satz dann einfach zu mir, ich opfere mich dann

-
CabRyder: könnte schwer werden mit Heinsberger Kennzeichen, wir sind die Urlaubssäue schlechthin und die meisten wissen, wo wir herkommen

Vielleicht stelle ich den ja vorher irgendwo ab, muss ja niemand wissen
Eben, musst ja nicht genau vor der Eingangstür parken
-
Da ist dann wirklich Verhandlungsgeschick und vor allem Wissen gefragt... sonst waren die 1200km für die Katz.

Dem Verkäufer würde ich in einem solchen Fall verschweigen, dass du so eine weite Anreise auf dich nimmst. Das macht man nur, wenn man auch wirklich ernstes Interesse an dem Wagen hat. Das macht die Preisverhandlung nicht unbedingt einfacher. Mit leeren Händen will man dann nicht zurück kommen. Das weiß der Verkäufer auch
Vorrausgesetzt natürlich, das Auto passt