Beiträge von Herbi81

    Ich dachte ich sitze in einem Zug, so Spurtreu, zackig und zickig konnte man ihn in die Kurven schmeißen.


    Da solltest du mal einen 981 bewegen. Das Ding fährt sich wie ein übermotorisiertes KART :D Der TTRS ist für einen Roadster mit fast 1600kg zu schwer. Ein 981 S wiegt 300kg weniger. ;) Der Sound ist bei TTRS aber sau geil...muss ich selbst als AUDI-Unfan eingestehen :love:

    Nein, zur Wiedererlangung der BE nach einer Abnahme nach §21 muß der zuständigen Zulassungsbehörde dieses zuvor erlangte Gutachten vorgelegt werden. Nicht die Prüforganisation, welche den ordnungsgemäßen Anbau mittels des Gutachtens belegt, erteilt die Betriebserlaubnis, sondern einzig die Zulassungsstelle.


    D.h., solange du mit dem Gutachten nicht dort vorstellig geworden bist und dir dort die BE erneut erteilt wurde, ist der Verwaltungsakt nicht abgeschlossen und du hast keine gültige BE.


    Ein Denkfehler, der sehr häufig begangen wird!


    Mittlerweile hab ich das bereinigen lassen, der Prüfer bei dem ich das Gutachten nochmals erstellen lassen musste, da 24 Monate alt meinte aber auch dass das bei mir sehr dumm gelaufen ist.


    Anfang Juni 2011 habe ich das 21er erstellen lassen. Ende Juni 2011 bin ich nur mit dem Gutachten zum Tüv wegen Plakette. Dort hätte der Prüfer mich bereits unmißverständlich auffordern müssen das Ding einzutragen. Er hat das aber weder gesagt noch vermerkt. Und so bin ich davon ausgegangen, dass alles passt. Naja, zumindest hat der Kollege vom GTÜ bei den Bremsen Mist gebaut, die waren dann auf einmal trotzdem i.O ;)

    Schau doch einfach was auf der Abnahmebescheinigung der Spurplatten steht. Wenn dort steht "... bei nächster Gelegenheit..." hat er nicht zu meckern. Wenn dort aber steht "... hat unverzüglich zu erfolgen..." ist der Prüfer im Recht und hat korrekt gehandelt.


    NEIN, weil:


    § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


    (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
    1.
    Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
    2.
    Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
    3.
    Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
    4.
    Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
    5.
    Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
    6.
    Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
    7.
    Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
    8.
    Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
    9.
    Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
    10.
    Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
    11.
    Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.



    Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Oder wird hier §19 Abs. 4.S berührt?

    wurde für FW und Platten eine 21er gemacht ?
    dann ist eine unverzügliche Berichtigung der Papiere erforderlich.


    oder wurde das bei einer 19.3 auf Seite 2 fest gelecht,
    z.B. weil die Tieferlegung 50 oder mehr mm beträcht ?


    hab gerade nachgeschaut. Fahrwerk nach §19 und die Originalräder mit Spurplatten nach §21. Aber in §13 der Zulassungsrichtlinien steht ausdrücklich drin wann sofortige Vorstellung notwendig wird. Durch den Anbau der Spurplatten erlischt ohne Änderungsgutachten nach §21 die BE. Ist auch logisch. Zur Wiedererlangung der BE muss ein Gutachten nach §21 beigebracht werden. Das habe ich ja. Nun muss ich doch aber nur DInge sofort eintragen lassen die in §13 auch aufgeführt worden sind, da diese von besonderer Bedeutung für die BE Sind.


    Der Wortlaut zu §19 und §21 zur unverzüglichen Berichtigung der fahrzeugpapiere sthet immer da. Wird aber durch §13 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr relativiert. Dort steht was tatsächlich sofort eingetragen werden muss und was nicht...


    Somit kann doch die generelle Vorstellung des §21 bei der Zulassungstelle nicht stimmen. Zumindest in meinem Fall nicht...

    Hallo zusammen,


    heute musste ich wieder einmal die geballte Inkompetenz eines Prüfers feststellen. Wollte meinen E91 vom Service holen. Am Serviceschalter kam dann das böse Erwachen. Plakette verweigert aus zwei Gründen:


    Grund 1: Angeblich ungleichmäßige Bremsleistung in einem Maße, dass das Auto beim Fahren einfach verziehen müsste. Die Überprüfung mit meinem Servicemeister ergab absolut i.O Bremswerte auch bei mehrmaliger Prüfung! Ich dachte ich bin im falschen Film.


    Grund 2: mein im Fahrzeug befindliches Gutachten über Fahrwerk und Original BMW M225 Rädern inkl. Spurplatten wurde zurückgewiesen weil ich die Daten des Gutachtens nicht in die Fahrzeugpapiere übertragen lassen habe. Gemäß §13 in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr ist das auch nicht notwendig. Bisher hatte ich unter Vorlage der Gutachten niemals Probleme.


    Ich bin fassungslos. ;( Auto habe ich dagelassen und bereits eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Zudem verweigere bei nicht Erteilung der Plakette die Zahlung der Prüfgebühr. Unglaublich, was meint ihr? Wo kann man Beschwerde gegen diese Gutachter einreichen?


    Hier der Auszug der Richtlinie vom Bundesjustizministerium. Da steht nichts von Spurbreite...


    (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
    1.
    Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
    2.
    Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
    3.
    Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
    4.
    Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
    5.
    Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
    6.
    Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
    7.
    Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
    8.
    Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
    9.
    Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
    10.
    Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
    11.
    Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
    Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen.

    Wobei der Boxster S mit 3,2l und Boxer Motor recht human ist was Sprit angeht. Okay der hat auch nur 260 hotties. Der Carrera bei uns läuft nicht unter 12,8, gewollt ;)


    ich spreche aber vom Boxster S 981 mit 3,4l 320PS mein Bester.... :thumbsup: Der 3,2l hat ausserdem 295 und nicht 260 im alten Boxster. Trotzdem sind die Autos für das Potential erstaunlich sparsam. Man darf es halt nicht übertreiben, zumal dann weniger der Verbrauch sondern der Führerschein das Problem ist. ;)


    Über kanpp 4000km liegt mein Durchschnitt bei ca. 12,17l/100km gerechnet. Wobei seit ca. 1500km der Verbrauch sinkt. Zum einen weil man ein wenig "fertig gespielt" hat und das Ding auch eingefahren ist. Fahre hauptsächlich Stadtnah, jedoch sind auch gut und gerne 2000 reine Autobahnkilometer enthalten. Die letzten 1000km haben den Gesamtschnitt von 13 auf den o.g. Wert gesenkt.


    Sorry für OT :whistling: