Beiträge von obbudelldugg

    @ SOD:


    Sicherlich .... aber NUR mit Blaulicht bleibts beim Sonderrecht --> mit erhöhter Umsicht (§ 35 Abs. 8 StVO)


    "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."


    Blaulicht / Sirene berechtigt zum Wegerecht --> § 38 Abs. 1 StVO


    "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Es ordnet an:
    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"."


    Somit ist hier und stets der Unterschied zwischen Sonderrecht (für die nicht einmal ein Blaulicht notwendig ist !!!) und Wegerecht zu ziehen !



    --> Von dem her ist hier im konkreten Fall dann das einzig entscheidende --> Fuhr der Streifenwagen mit Sirene oder ohne!? Und dafür sind Zeugen immens wichtig, wenn die Polizisten sagen, Horn war an.

    Ob im Einsatz oder nicht ist eindeutig nach zu vollziehen:


    Sonder- und Wegerechte werden immer eingetragen.

    Nö ! Wie gesagt es muss ja kein Einsatz sein, der von der Zentrale kommt a la "Schwerer Unfall an Ort XYZ" etc. pp.


    Dem Streifenwagen kann 10 Sekunden vorher in einer Verkehrskontrolle ein Fahrzeug stiften gegangen sein, welches nun verfolgt wird. Sowas weiß dann die Einsatzzentrale nicht sofort.


    Nur so mal als Beispiel.

    Das ist egal, ob die Sirene an war oder nicht. Polizei muss auf die anderen VT achten.


    Natürlich ist das NICHT egal. Einfach mal in die StVO gucken ! ;) --> §§ 35 / 38 StVO


    Da gibts gewisse Unterschiede ! Sicherlich SOLL und DARF keiner zu Schaden kommen !


    denke dass der Anwalt nach der Akteneinsicht direkt sehen kann ob die im Einsatz waren oder nicht :D


    aber jetzt mal ganz ehrlich blaulicht und martinshorn hin oder her, die "blauen" haben auf den verkehr zu achten wir sind ja schließlich nicht bei GTA 4, die haben außerdem noch eine vorbildsfunktion, sie müssen erst recht vorrausschauend fahren, vorallem wenn sie über rot fahren.

    Jein....es kann ja kurz vorher ein Verkehrsteilnehmer "stiften" gegangen sein, der nun verfolgt werden soll. Von daher kann der Einsatz ja nicht zwingend vorliegen, da so eine Sofortlage auch Sofortmaßnahmen bedarf.


    Sicher müssen Einsatzfahrzeuge auf den Verkehr achten ... aber hierbei gibt es das sogenannte Wegerecht - welches fordert, dass Blaulicht UND Signalhorn eingeschaltet sein müssen !!!


    Und genau HIER liegt der springende Punkt - vorliegender Einsatz hin oder her. Gibt es Zeugen, die sagen Sirene war an --> Problem Threadersteller. Sagen Zeugen --> Sirene war aus --> Problem Polizei.


    Ansonsten hier nochmal die Paragraphen --> § 35 StVO sowie § 38 StVO

    Die Polizei hat natürlich Sonderrechte und darf über z. B. rote Ampeln fahren. Hierfür muss nicht mal Blaulicht an sein :!:


    ABER: Hierbei darf kein anderer gefährdet werden.


    §35 Abs. 8 StVO: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."


    JETZT:


    § 38 Abs. 1 StVO : "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Es ordnet an:
    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"."


    Abs. 2 vom § 38: "Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."



    Nun ist es IMMENS wichtig, dass es Zeugen gibt, die belegen können, dass kein Einsatzhorn verwendet wurde. Sonst könnte es Probleme geben. Wenn die Polizei belegbar NUR mit Blaulicht unterwegs waren kriegen sie die Schuld.

    Also ich merke auch diese Unterschiede zw. 16" 205er nonRFT Winterreifen und den 17" 225/255er RFT (M194) Sommerreifen in der Längsdynamik.


    Hatte auch ein "Duell" mit nem anderen 320d LCI (könnte aber die 184 PS Version gewesen sein), der mir bei über 200 km/h dann davon gefahren ist. Dieser hatte zumindest keine 255er drauf und war solo (im Gegensatz zu mir) besetzt.


    Der andere Wagen war stets ein klein wenig spritziger (bin aber stets im 6. Gang geblieben), vllt wars auch ein Automatikwagen. Aber ab 200...210 km/h ging auch mit Windschatten nix mehr.


    Mit Winterreifen kann ich es nicht voll testen, da diese nur bis 190km/h zugelassen sind (was ja auch ganz gut ist ;) ).


    Aber im Grunde - wenn man es wirklich testen will - wie groß der Unterschied ist, müsste man eine genormte Strecke mit beiden Reifentypen abfahren und dann die Zeiten messen (was mich persönlich interessieren würde), z. B. 100-200km/h. Zudem müsste natürlich das Wetter (Temp., Feuchtigkeit, Wind) noch relativ identisch sein.


    Ist zwar im Grunde egal, ob das Ganze ne Sekunde langsamer ist, aber nur so zum Wissen. :)


    Vllt komme ich mal dazu und lass mein "Wissen" dann einfließen - es gibt ja nicht umsonst div. "Apps" fürs Smartphone, die sowas berechnen können.

    Man sollte aber auch bedenken, dass der 320d (ich vermute) der meist verkaufte Motor im 3er ist und von wievielen Motorschäden hat man Kenntnis? Dies müsste man nun in Relation setzen und ich denke, dann ist die Gefahr doch recht gering, dass man selber betroffen ist.

    § 17 StVO: Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war. --> 10 Euro
    In Verbindung mit nem Unfall --> 35 Euro


    Ich meine, macht was ihr wollt, ihr müsst dann aber auch mit eventuellen Konsequenzen rechnen.