@ SOD:
Sicherlich .... aber NUR mit Blaulicht bleibts beim Sonderrecht --> mit erhöhter Umsicht (§ 35 Abs. 8 StVO)
"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."
Blaulicht / Sirene berechtigt zum Wegerecht --> § 38 Abs. 1 StVO
"Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"."
Somit ist hier und stets der Unterschied zwischen Sonderrecht (für die nicht einmal ein Blaulicht notwendig ist !!!) und Wegerecht zu ziehen !
--> Von dem her ist hier im konkreten Fall dann das einzig entscheidende --> Fuhr der Streifenwagen mit Sirene oder ohne!? Und dafür sind Zeugen immens wichtig, wenn die Polizisten sagen, Horn war an.