Gewährleistung ausschließen bzw. das ganze "absichern" geht tatsächlich nicht. Vor allem "gekauft wie gesehen" ist juristisch in etwas so hilfreich wie farbiges Papier zu nehmen. Wenn Mängel existieren, müssen diese explizit aufgelistet sein. Also solange im Vertrag nicht sowas steht wie "das Auto hat einen defekten Anlasser", ist der gewerbliche Verkäufer tatsächlich in der Pflicht.
Bastlerfahrzeuge sind eine andere Geschichte, wobei es da auch Urteile gibt, dass ein Auto mit neuem TÜV und zu marktüblichem Preis nicht als Bastlerfahrzeug angesehen werden kann, egal ob es im Vertrag steht oder nicht.
Aber: Der Mangel, dass das Auto nicht anspringt, lag ganz offensichtlich beim Kauf noch nicht vor. Und soweit ich weiß ist es hier eben doch nicht mehr ganz so einfach. Der Händer wird jetzt sagen, dass das Auto beim Verkauf noch angesprungen ist und kann das sicherlich auch problemlos nachweisen. Wie das Problem jetzt aufgetreten ist und welcher Mangel genau vorher schon existierte, ist ja auch nicht so ganz klar..
edit: Und der Verkäufter hat das Recht, die Reparatur selber durchzuführen oder zu beauftragen. Jetzt im Nachhinein noch was geltend zu machen ist in der Tat schwierig.