Xenon auf Kurzstrecken?

  • Hallo


    Also ich hab eigentlich immer meine Lichter bzw Xenon an ob Tag oder Nacht, weil wenn ich den Motor ausschalte dann geht auch bei dir Licht aus darum lass ich sie immer an hab dann kein stress und bei mir sind die noch nie kaputt gegangen ok hab meinen 320d erst seit einem Monat aber genau so ist es bei meinem Z4 nach 2 Jahren musste ich mal eine Xenon tauschen aber ob das davon kam, weiß keiner genau... 8)

    Genauso mache ich es auch. Fahre jetzt schon seid einem Jahr meinen 330dA und mache nie das Licht aus. Ich finde auch, das es mit "Licht an" viel besser auch sieht als mit Licht aus.


    Ausserdem wird es nicht mehr lange dauern und dann wird auch in Deutschland ein Gebot kommen, wo "Tagfahrlicht" zur Pflicht wird.
    :thumbsup:

  • §17/II StVO Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
    §17/III StVO Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.

    Hallo,
    wenn ihr euch das Gesetzt anschaut, dann ist es sinnvoll, nicht nur einzelne Absätze, die aus dem Kontext gerissen sind, sich anzuschauen. Deshalb hier nochmal die Absätze drum herum, dann wird einiges klarer/logischer:


    "§ 17 Beleuchtung


    (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
    (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
    (2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.
    (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
    (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
    (5)....
    (6)...."


    Also, die ganzen Absätze nach dem 1. beziehen sich auf den 1. Absatz, nämlich auf "Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern". Sonst würde auch der 4. Absatz wohl kaum Sinn machen, bzw. dann müsste jeder (weil´s da steht !!) sein parkendes/abgestelltes Fahrzeug auch am Tag beleuchten. Denkt mal darüber nach ;)
    Ihr könnt´s glauben oder nicht. Ich find´s so logisch!! :thumbup:
    Unlogisch ist für mich aber, dass es verboten sein soll mit einer zugelassen Beleuchtung (Standlicht) am Tag (bei guten Sichtverhältnissen) zu fahren, wenn es aber erlaubt, ja bald sogar Pflicht ist, am Tag (bei guten Sichtverhältnissen) mit stärkerer Beleuchtung, wie dem Abblendlicht zu fahren.


    Für die Nebler reicht es aber nicht, was im 1. Absatz steht (Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst
    erfordern)
    sondern im 3. Absatz ist geregelt, dass sie bei Nebel, Regen oder Schneefall, wenn dadurch die Sicht erheblich behindert ist, die Nebler zusätzlich zum Abblendlicht, bzw. bei zwei Nebler auch + Standlicht eingestzt werden dürfen. Also, da ist es eindeutig, dass deren Einsatz bei allen Verhälnissen, die besser sind als sichtbehindernder Nebel, Schneefall oder Regen verboten ist.


    So,nach dem rechtlichen meine Handhabung. Bei extremen Kurzstrecken (bei Tag) nutz ich nur die Coronas, um das Xenon zu schonen. SOnst Abblendlicht immer an, denn es sieht gut aus und erhöht die Sicherheit und schont, da es nicht durch dunkle Teilstücke (Wald, Tunnel) an und danach wieder ausgeschaltet wird.


    EDIT: Hab nur die Zeilenumbrüche beim Gesetzeszitat geändert, damit´s nicht so viel Platz wegnimmt.

  • ZUrück zur Ausgangsfrage: Ja, wenn Du ständig mit Lichtfährst, dann wirst erstens besser gesehen und für die Xenon-Brenner ist es auch besser, als immer ein und ausgeschaltet zu werden. In den Xenonlampen "brennt" ein verschleissfreier Lichtbogen statt eines Glühdrahtes, der nach einiger Zeit durchbrennt. Es schadet also nicht diese immer brennen zu lassen. Kraftstoffmehrverbrauch kannste Dir selber ausprobieren - ich merke keinen signifikanten Unterschied (< 0,1 Liter/100 km)
    Die Fahrzeugbeleuchtung dient aus Ihrer Historie heraus eigentlich nur dem "Gesehen werden" und nicht dem eigenen Sehen - leider gibt es immer noch Verkehrsteilnehmer, die in der Dämmerung meinen kein Licht zu benötigen.

    Danke, sehr schön geschrieben, und eine super Erklärung :)

  • Ich mach mir über den Verschleiß wenig Gedanken wenn endlich eine Lampe kaputtgeht :wall: kauf ich die Philips UltraBlue Xenon Lampen mit 6000K :lol:

  • Also, die ganzen Absätze nach dem 1. beziehen sich auf den 1. Absatz, nämlich auf "Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern". Sonst würde auch der 4. Absatz wohl kaum Sinn machen, bzw. dann müsste jeder (weil´s da steht !!) sein parkendes/abgestelltes Fahrzeug auch am Tag beleuchten. Denkt mal darüber nach ;)
    Ihr könnt´s glauben oder nicht. Ich find´s so logisch!! :thumbup:
    Unlogisch ist für mich aber, dass es verboten sein soll mit einer zugelassen Beleuchtung (Standlicht) am Tag (bei guten Sichtverhältnissen) zu fahren, wenn es aber erlaubt, ja bald sogar Pflicht ist, am Tag (bei guten Sichtverhältnissen) mit stärkerer Beleuchtung, wie dem Abblendlicht zu fahren.


    Für die Nebler reicht es aber nicht, was im 1. Absatz steht (Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst
    erfordern) sondern im 3. Absatz ist geregelt, dass sie bei Nebel, Regen oder Schneefall, wenn dadurch die Sicht erheblich behindert ist, die Nebler zusätzlich zum Abblendlicht, bzw. bei zwei Nebler auch + Standlicht eingestzt werden dürfen. Also, da ist es eindeutig, dass deren Einsatz bei allen Verhälnissen, die besser sind als sichtbehindernder Nebel, Schneefall oder Regen verboten ist.


    Ja, Du hast Recht, es ist sicher sinnvoll nicht nur einzelne Sätze, sondern immer den ganzen Absatz, Paragraphen oder noch besser das ganze Gesetz zu lesen.
    Du hast aber unrecht, dass die einzelnen Absätze aufeinander aufbauen sollen. In Gesetzen gilt jede Ziffer für sich und ist nicht im direkten Kontext mit den umstehenden Ziffern zu sehen.
    Und auch ja, Gesetze sind nicht immer wirklich verständlich formuliert.
    In dem von Dir angesprochenen Punkt 4 wird am Ende des Abschnittes bezug auf Dunkelheit genommen.
    Ebenso wäre es nach Deiner Theorie ja auch erlaubt am Tage mit Fernlicht zu fahren, weil - Deiner Aussage nach - alles in Punkt 2 sich nur auf Dämmerung, Dunkelheit oder sonstige Sichtbehindernde Verhältnisse bezieht. Es gilt aber zu jeder Tageszeit "Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert."


    Es wird aber idR auch nicht weiter verfolgt, wenn Du am Tage nur mit Standlicht herumfährst - Ermessensspielraum des Beamten.

  • Du hast aber unrecht, dass die einzelnen Absätze aufeinander aufbauen sollen. In Gesetzen gilt jede Ziffer für sich und ist nicht im direkten Kontext mit den umstehenden Ziffern zu sehen.

    Das ist ja das Problem, warum wir hier (und anderswo diskutieren) weil´s von der Form nicht gleich deutlich ist aber vom Inhalt, von der Logik (meiner Meinung nach) schon.



    Und auch ja, Gesetze sind nicht immer wirklich verständlich formuliert.

    s.o.



    In dem von Dir angesprochenen Punkt 4 wird am Ende des Abschnittes bezug auf Dunkelheit genommen.

    Empfinde das nicht als Widerspruch oder als unlogisch (für meine Argumentation), eher doppelt/überflüssig/schlampig formuliert.


    Ebenso wäre es nach Deiner Theorie ja auch erlaubt am Tage mit Fernlicht zu fahren, weil - Deiner Aussage nach - alles in Punkt 2 sich nur auf Dämmerung, Dunkelheit oder sonstige Sichtbehindernde Verhältnisse bezieht. Es gilt aber zu jeder Tageszeit "Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert."

    Nochmal komplett:
    "(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren."


    Logisch für mich ist den Satz wie folgt zu ergänzen, um ihn besser zu verstehen: "Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf
    auch nicht (wie am Tag, wo es auch hell genug ist) mit Fernlicht gefahren werden.

    Und wenn es denn bei Dunkelheit, Dämmerung, usw. (immer wenn´s nicht hell genug ist) an ist, dann muss entsprechend bei entgegenkommenden, bzw. vorausfahrenden Fahrzeugen abgeblendet werden.
    Was hat das aber jetzt mit dem Standlicht zu tun, denn da ist es ja so, dass es eben bei Dämmerung, Dunkelheit, usw. im Gegensatz zum Fernlicht zu schwach ist alleine (ohne Nebler, siehe Punkt mit den Neblern) betrieben zu werden. Da es aber, wenn es hell genug ist keinen behindert, beeinträchtigt (da zu schwach), warum nicht am Tage benutzen.

    Es wird aber idR auch nicht weiter verfolgt, wenn Du am Tage nur mit Standlicht herumfährst - Ermessensspielraum des Beamten.

    Man, langsam bekomm ich selbst einen Knoten im Gehirn. Bin ich froh, dass ich kein Jurist bin (nix gegen Juristen, ist aber nichts für mich) Also, ich find´s nach wie vor logisch, dass es am Tag mit Standlicht erlaubt ist, lasse aber gerne jedem seine Meinung. Wollte mit dem Beitrag vor allem anregen, dass sich jeder einfach selbst mal das Gesetz unter den hier genannten Aspekten ansieht und selbst zu einer Entscheidung für sich kommt, wie er es handhabt.
    Aber das Beste ist doch, wie du schön schreibst, dass nicht bemängelt wird, ob nun aufgrund dass es erlaubt ist (wie ich meine) oder dass es verboten ist aber toleriert wird (wie du und andere es meinen) ist doch im Endergebniss wurscht. Freuen wir uns über die schönen Coronas, ob nun alleine eingeschaltet oder mit dem Abblendlicht....

  • Es wird aber idR auch nicht weiter verfolgt, wenn Du am Tage nur mit Standlicht herumfährst - Ermessensspielraum des Beamten.

    Weiss ja nicht, wie du auf "i.d.R." kommst, aber is wie mit den NSW. Der eine muss zahlen, der andere halt net. Generell kann man das nie sagen. Wenn man an "den Richtigen" kommt, zahlt man evtl. auch mal nen 5er wenn man keinen Verbandskasten dabei hat oder nen 10er wenn der Fahrzeugschein fehlt (nicht im Original mitgeführt wird).
    Also nicht verallgemeinern. :D

  • Logisch für mich ist den Satz wie folgt zu ergänzen, um ihn besser zu verstehen


    Halt, logisch für Dich und zu ergänzen ist, nicht das was im Gesetz steht, sondern Deine Interpretation.

    Zitat

    das Beste ist doch ..., dass nicht bemängelt wird, ob nun aufgrund dass es erlaubt ist (wie ich meine) oder dass es verboten ist aber toleriert wird (wie du und andere es meinen) ist doch im Endergebniss wurscht. Freuen wir uns über die schönen Coronas...


    Ich sehe schon einen Unterschied, ob man wegen etwas nur nicht belangt wird oder etwas völlig legales macht. Auch wenn es im Ergebnis erstmal gleich bleibt.



    Weiss ja nicht, wie du auf "i.d.R." kommst, aber is wie mit den NSW. Der eine muss zahlen, der andere halt net. Generell kann man das nie sagen. Wenn man an "den Richtigen" kommt, zahlt man evtl. auch mal nen 5er wenn man keinen Verbandskasten dabei hat oder nen 10er wenn der Fahrzeugschein fehlt (nicht im Original mitgeführt wird).
    Also nicht verallgemeinern. :D


    idR (in der Regel) bedeutet langläufig: "für gewöhnlich, meistens, normalerweise" das impliziert, dass in seltenen, einigen wenigen Fällen ein anderes Ergebnis eintreten kann. Völlig klar, wenn kontrolliert wird und es fällt dabei etwas auf, dann "darf" man dafür zahlen.


    Nochmal: Es gibt einen Eintrag in BkatV. Damit ist die Absicht des Gesetzgeber auch klar: Es ist nicht erlaubt.
    Der zugehörige Eintrag findet sich unter laufender Nummer 74 der BußgeldkatalogVerordnung. "Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 17) " und ist mit 10 Euro belegt.
    Bußgeldkatalog des BMVBS

  • Ein Moterator in einem anderen Forum (RolandHB1) fährt seit Jahren Autos mit Xenon und das immer mit Licht an.


    Da er in der Versicherungsbranche unterwegs ist, fährt er recht viel Kurzstrecke, was dazu führt, dass das Licht häufig ein und ausgeschaltet wird. Er hat dabei bisher keinen Brenner verschliessen.


    Von daher mache ich mir selbst auch keine Gedanken darüber und sollte es wirklich mal soweit sein, kommen halt neue rein, denn so teuer sind die heute auch nicht mehr.


    Göran

  • idR (in der Regel) bedeutet langläufig: "für gewöhnlich, meistens, normalerweise" das impliziert, dass in seltenen, einigen wenigen Fällen ein anderes Ergebnis eintreten kann. Völlig klar, wenn kontrolliert wird und es fällt dabei etwas auf, dann "darf" man dafür zahlen.


    Nochmal: Es gibt einen Eintrag in BkatV. Damit ist die Absicht des Gesetzgeber auch klar: Es ist nicht erlaubt.
    Der zugehörige Eintrag findet sich unter laufender Nummer 74 der BußgeldkatalogVerordnung. "Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 17) " und ist mit 10 Euro belegt.
    Bußgeldkatalog des BMVBS

    :totlachen: :totlachen: :totlachen: :super: :lol: