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bist doch
legal eingetragen
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Aber nicht deine Höhe
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doch :-))
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Wie denn das?
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Mehr ist nicht zu beachten:
In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des § 30 Abs.1 und 2 StVZO begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,2. [...]
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
Bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen wird sich der Prüfer vor allem an der Empfehlung „VdTÜV Merkblatt 751“ orientieren. In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.
Von dieser Regelung bleiben Anbauteile aus elastischen Materialien (wie Spoiler aus Kunststoff) unbetroffen. Letztlich bleibt es dem Prüfer überlassen, wie viel Spielraum er bei der Zulassung belässt, jedoch hat sich die TÜV-Empfehlung bei der Bewertung einer Fahrzeugsituation als Regelgrund durchgesetzt.
In Österreich hat das Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie eine gleichlautende Zulassungbestimmung verbindlich in Kraft gesetzt mit der Verordnung 190500/8-II/B/5/00 vom 3. August 2000.
Mindestabstände [Bearbeiten]
Unabhängig von der Bodenfreiheit des Fahrzeugbodens gibt es Mindestabstände zur Fahrbahnoberfläche für eine Reihe von Anbauteilen. In Deutschland sind - in der Regel in der StVZO - folgende Beschränkungen verbindlich:
• Fern- und Abblendlicht500mm § 50 Abs. 1 StVZO•
Blinker seitlich500mm § 54 StVZO•
Nebelscheinwerfer250mm § 52 StVZO•
Bremsleuchte350mm § 53 Abs. 1 StVZO•
Kennzeichen vorne200mm § 10 Abs. 7 FZV•
Schlussleuchte350mm § 53 Abs. 1 StVZO•
Kennzeichen hinten300mm Richtlinie 70/222/EWG•
Nebelschlussleuchte250mm § 52a Abs. 1, § 53d StVZO•
Blinker vorne350mm § 54 StVZO•
Rückfahrscheinwerfer250mm § 53a Abs. 3 StVZO•
Blinker hinten350mm § 54 StVZO•
Seitenmarkierungsleuchten250mm § 51 Abs.3, § 51a StVZO -
Interessant was für Höhen alles festgelegt sind. Aber was ist mit dem Gutachten? Dort steht doch der Mindestabstand Radmitte-Kotflügel?
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Mit einzelabnahme kann das gehen... wobei es beim e90 mit den nebelscheinwerfern schon knapp werden kann...
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doch :-))
Könntest ja mal deine Eintragung fotografieren und hier einstellen, is vielleicht für andere ne tolle Hilfe...
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Bei mir wurde per Einelabnahme die neue Gesamtfahrzeughöhe sowie der Abstand Radmitte zum Kotflügel im Fahrzeugschein eingetragen bzw. geändert
Hatte hier in NRW aber erhebliche Probleme bis ich das mal so hinbekommen habe.... habe ganze 3 Monate gebraucht , weil die hier alle unfähig warnen und keine Ahnung hatten