Hallo zusammen,
heute musste ich wieder einmal die geballte Inkompetenz eines Prüfers feststellen. Wollte meinen E91 vom Service holen. Am Serviceschalter kam dann das böse Erwachen. Plakette verweigert aus zwei Gründen:
Grund 1: Angeblich ungleichmäßige Bremsleistung in einem Maße, dass das Auto beim Fahren einfach verziehen müsste. Die Überprüfung mit meinem Servicemeister ergab absolut i.O Bremswerte auch bei mehrmaliger Prüfung! Ich dachte ich bin im falschen Film.
Grund 2: mein im Fahrzeug befindliches Gutachten über Fahrwerk und Original BMW M225 Rädern inkl. Spurplatten wurde zurückgewiesen weil ich die Daten des Gutachtens nicht in die Fahrzeugpapiere übertragen lassen habe. Gemäß §13 in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr ist das auch nicht notwendig. Bisher hatte ich unter Vorlage der Gutachten niemals Probleme.
Ich bin fassungslos. Auto habe ich dagelassen und bereits eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Zudem verweigere bei nicht Erteilung der Plakette die Zahlung der Prüfgebühr. Unglaublich, was meint ihr? Wo kann man Beschwerde gegen diese Gutachter einreichen?
Hier der Auszug der Richtlinie vom Bundesjustizministerium. Da steht nichts von Spurbreite...
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
1.
Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen.