und erzähl dem Prüfer ma, dass es in D keine rechtsverbindliche Mindesthöhe gibt,
sondern nur die Empfehlungen in dem VDTÜV Blatt.
lediglich für LTE, AHK etc sind Mindesthöhen vorgeschrieben, die aber bei manchen Karren durch ´ne Tieferlegung unterschritten werden.
wenn z.B. das hintere AKZ unter 300 mm "rutscht", das vordere unter 200 mm
*Räusper*
Wird in diesem Fall zwar nicht zutreffen, aber da sollte noch ergänzend erwähnt werden (bevor das jemand mit der nicht verbindlichen Mindesthöhe in den falschen Hals bekommt)- ab einer Bodenfreiheit <55mm (gemeint sind hier sämtliche starren Fahrzeugteile) *ist* ein Fahrzeug nach gängiger Rechtssprechung als verkehrsunsicher einzustufen. Heisst bei einer Polizeikontrolle und Unterschreitung dieses Wertes wars das, das Auto wird stillgelegt, ob die Teile eingetragen sind, spielt keine Rolle.