Wenn die Betriebserlaubnis erlischt und man das Fahrzeug weiterhin im Bereich der STVO bewegt, ist kein Versicherungsschutz mehr gegeben.
Die versicherung wird vermutlich in Vorleistung gehen und dann in den Regress und das ist kein Wunschdenken.
zeigt immer "tür offen" an
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Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf 5000€ beschränkt. Zwar immer noch viel Geld, aber nichts im Vergleich dazu, was beispielsweise bei Personenschäden fällig wäre. Unter "kein Versicherungsschutz" verstehe ich jedenfalls etwas anderes.
Und dass in diesem konkreten Fall tatsächlich die BE erlischt, das bezweifele ich wie bereits erwähnt. Du darfst aber gerne Urteile raussuchen, die gegenteiliges entschieden haben.
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Ich werde nichts raussuchen, weil ich es lieber damit halte, auf Nummer Sicher zu gehen, anstatt mir mit zweifelhaften Dingen meinen Versicherungsschutz zu riskieren. Meine Lektion habe ich gelernt und auf Wiederholung kann ich gerne verzichten. Wollte damals auch eher an gefühlten statt an geregelten Recht halten.
Wer jedoch Interesse hat, wird auch gerne von führenden Fachanwälten beraten, die über die Wunschkaffeesatzleserei hinausgeht.
Ansonsten kann man diese Urteile dazu auch durch Zuhilfenahme von Google und ähnlichen Suchmaschinen sebst finden. -
Ich beziehe mich auf geltendes Recht. Lässt sich leicht nachprüfen.
Du wirfst Behauptungen in den Raum, die du nicht belegen kannst oder willst. Also liefere Quellen oder halt die Füße still -
Aber google.de kannst schon bedienen - oder?
Ich werde es für Dich nicht tun.Alles nachlesbar und wers dann immernoch nicht wahr haben will, kann seinen Anwalt befragen.
Ansonsten kannst Du ja gerne Quellen, die geltenes Recht so beschreiben, wie Du es darstellst, darlegen.
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Thema Versicherung:
§5 KfzPflVV:
Zitat(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.
Gefahrerhöhung wäre in diesem Fall das Stichwort.
Thema Betriebserlaubnis:
§19 StVZO:
Zitat(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Dies gilt so seit 1994.
In unserem Fall hier wäre einzig die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ein möglicher Grund, die BE zu entziehen. Jedoch muss die Gefährdung konkret zu erwarten sein, wie man in der Begründung zur Änderung ausführte:Zitat[...] Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein [...]
Diese Ansicht haben auch mehrere Gerichte in ihren Urteilen bestätigt. Diese zu zitieren, spare ich mir an dieser Stelle.
Wie man bei den hier thematisierten LED Funzeln eine konkrete Gefährdung für Andere ableiten oder gar nachweisen will, das bleibt mir ein Rätsel. Deswegen meine Zweifel daran.
Sollte jemand konkrete Urteile kennen, die meine Sichtweise widerlegen, immer her damit. Ich habe da nichts vergleichbares finden können.Du bist dran
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Dann schau doch mal in die STVO zum Thema Beleuchtung und den Rest liest Du dann im Bussgeldkatalog nach.
Ich lese hier nirgens, dass es erlaubt ist und nur Deine interpretation, dass dies vermutlich keine Gefährdung darstellt. Aber es ist Deine Meinung und mehr eben nicht.
Kannst alles umbauen und es schön reden, aber es bleibt trotzdem nicht genehmigt. Also poste einfach noch ein paar Paragraphen, die zwar dem entsprechende Aussagen bringen, die Dir gefallen, aber immer noch nichts darüber sagen, dass es sein darfOben angeführte Bezugsquellen von gültigen Gesetzen stehen ja zur freien Verfügung.
Auch die allegmeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungen sind ein interessantes Lesewerk. -
Ich lese hier nirgens, dass es erlaubt ist und nur Deine interpretation, dass dies vermutlich keine Gefährdung darstellt. Aber es ist Deine Meinung und mehr eben nicht.
Kannst alles umbauen und es schön reden, aber es bleibt trotzdem nicht genehmigt. Also poste einfach noch ein paar Paragraphen, die zwar dem entsprechende Aussagen bringen, die Dir gefallen, aber immer noch nichts darüber sagen, dass es sein darfDu kannst dir gerne alles so zusammen drehen wie du magst, aber an welcher Stelle habe ich denn geschrieben, dass es erlaubt wäre? Ganz im Gegenteil. Lies mal Post #50 nochmal aufmerksam durch.
Es geht einzig und allein um deine Behauptung, die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs würde mit dem Umbau automatisch erlischen. Dem ist schlichtweg nicht so.
Und dass der Versicherungsschutz komplett entfällt, ist ebenso Humbug.
Die entsprechenden Gesetzestexte sprechen doch eine eindeutige Sprache.Auch die allegmeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungen sind ein interessantes Lesewerk.
Jetzt heben also die AGB von Versicherungen schon geltendes Recht auf. Soso. Aber du darfst gerne in deinen Unterlagen nachschlagen. Den von mir angesprochenen Passus zur Begrenzung der Leistungsfreiheit wirst du auch dort wiederfinden.