Was die rechtliche Lage zur Versicherung anbelangt:
Es kommt in diesem Fall auf die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung an, die sowohl für die Haftpflicht als auch für die Kaskoversicherung üblicherweise sog. "Allgemeine Versicherungsbedingungen" vorsehen. In diesen ist in der Regel folgende Klausel enthalten (meistens mit der Überschrift "genehmigte Rennen" versehen):
"Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten."
Offensichtlich ist, daß es sich bei Autorennen und sonstigen Motorsport-Wettbewerben um derartige Veranstaltungen handelt, bei denen ein Versicherungsschutz entfällt. Die Frage ist nun, ob es sich bei dem unsererseits beabsichtigten Fahren auf der Nordschleife um solche Veranstaltungen handelt.
Dazu muß man wissen, daß die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (StVZO) und eine zusätzliche, überwachte Beschränkung des Schalldruckpegels auf 95 dB(A) für die Nordschleife gelten - jedenfalls für die Touristenfahrten; ich gehe aber davon aus, dass das auch für uns der Fall sein wird. Fahrzeuge mit roten Nummernschildern, Oldtimerkennzeichen und Fahrzeuge, die lauter als 95 dB(A) sind, dürfen die Strecke nicht befahren. Darüber hinaus ist das Mitführen von Stoppuhren oder anderen Zeitmeßgeräten während der Touristenfahrten verboten und kann zu Hausverbot führen, genauso wie Kameras, mit denen die eigene Fahrt als Andenken oder zur nachträglichen Zeitnahme aufgezeichnet werden soll. Es gilt auch das Rechtsfahrgebot und das Verbot, rechts zu überholen. Da die Strecke nicht durch geschlossene Ortschaften führt, gilt zwar keine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung, aber im Bereich der Ein- bzw. Ausfahrten sowie der Ortschaften Nürburg und Breidscheid wurden aus Sicherheits- und Lärmschutzgründen Tempolimits ausgewiesen.
Was folgt nun aus dem Vorstehenden?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte im Jahre 2007 über einen solchen Fall zu entscheiden, in dem ein Fahrer einen Unfall während einer Touristenfahrt auf dem Hockenheimring (die Bedingungen hierfür sind dabei identisch mit den Bedingungen für Touristenfahrten auf der Nordschleife) durch die Kasko-Versicherung regeln lassen wollte; die Versicherung weigerte sich jedoch, so daß der Fahrer klagte - und gewann (Aktenzeichen 12 U 107/07):
Mit dem Begriff der „Rennveranstaltung“ aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. mit der verwendeten Umschreibung der „Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“, sind „Rennen mit Kraftfahrzeugen“ im Sinne von § 29 StVO gemeint. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Wenn dagegen die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund steht und die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, es auf diese also nicht ankommt, liegt keine der engen Ausnahmefälle vor. Entscheidend sei jedoch, dass es sich bei den Touristenfahrten mangels Wertung, Platzierung und Zeitmessung nicht um Rennveranstaltungen bzw. um Fahrtveranstaltungen, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, handle.
Fazit:
Bei den Touristenfahrten auf der Nordschleife greifen die üblichen Ausschlußbedingungen der Haftpflicht- und Kaskoversicherung nicht, die Versicherung muß daher bei einem Unfall zahlen - außer der Fahrer hat sich grob fahrlässig verhalten (was auch erst einmal nachgewiesen werden muß). Was nicht heißt, daß die Versicherung nicht zunächst eine Regulierung ablehnen wird (aufgrund von Unkenntnis der zuständigen Sachbearbeiter). Diese Argumentation läßt sich ohne weiteres auch auf unseren Nordschleifen-Tag übertragen, da auch dort kein Wettrennen beabsichtigt ist.
Vorstehende Ausführungen sind selbstverständlich ohne Gewähr und sind nicht als verbindliche Rechtsberatung anzusehen.
Alpina_B3_Lux