Grundsätzlich erlischt die BA ja auch durch nicht genehmigungsfähige Rückleuchten oder LED Leuchtmittel.
Doch.
Das entscheidende Wort ist „genehmigungsfähig“.
Durch den Anbau wurde der genehmigte Zustand verändert - um die BE wiederzuerlangen, ist eine Begutachtung entweder nach §19.3 StVZO (vulgo Teilegutachten) oder §19.2 in Verbindung mit §21 StVZO (vulgo Einzelabnahme) erforderlich. Diese hat unverzüglich zu erfolgen, bis dahin sind nur solche Fahrten gestattet, die in direktem Zusammenhang mit der Wiedererlangung der BE stehen.
Bei einer Abnahme nach 19.3 ist eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich, diese kann jedoch erfolgen, wenn die Zulassungsstelle sich das nächste Mal (wann auch immer das sein wird) aus anderen Gründen (Umzug, Halterwechsel…) mit den Papieren befasst. Bei einer 19.2 wird durch die Zulassungsstelle eine neue BE erteilt, daher hat die Berichtigung bzw. Neuaustellung unverzüglich zu erfolgen. Der TÜV stellt nur die notwendigen technischen Unterlagen dafür aus, daher ist das Auto nach dem Besuch weiterhin solange ohne BE, bis man beim Amt war.
Wenn man Teile mit ABE oder e-Nummer anbaut, muss man nichts abnehmen und eintragen lassen. Dann sind die Teile aber nicht genehmigungsfähig, sondern genehmigungsFREI.