Was passiert wenn ich 265 35 19 auf der HA fahre

  • Also da BMW neuland mehr oder weniger für mich ist habe ich halt viele fragen :rolleyes:


    Also normalweise kenn ich das das man hinten halt ein kleineren querschnitt fahren muss als vorne.


    Aber was kann passieren wenn ich hinten und vorne den selben fahre ?!

  • In erster Linie wird das Auto hinten ein wenig höher, ob du den Querschnitt eingetragen bekommst ist wieder was anderes!
    Zu dem musst du du drauf achten, dass die der Rollumfangs nicht zu sehr abweicht!

  • In erster Linie wird das Auto hinten ein wenig höher, ob du den Querschnitt eingetragen bekommst ist wieder was anderes!
    Zu dem musst du du drauf achten, dass die der Rollumfangs nicht zu sehr abweicht!


    nein nein fahren werde ich den bestimmt nicht auf dauer halt nur ein paar tage bis die andere reifen kommen. ich sag mal maximal 2 wochen :(

  • Du fährst ohne Versicherungsschutz rum, wenn du einen Unfall baust zahlt die Versicherung halt nichts. Ansonsten wird wohl nicht viel passieren. ;)

  • Du fährst ohne Versicherungsschutz rum, wenn du einen Unfall baust zahlt die Versicherung halt nichts. Ansonsten wird wohl nicht viel passieren. ;)

    :dito:

  • Hi!


    Die Versicherung muß erst einmal zahlen.
    Wenn er sich nicht an seine Vertragsbedingungen gehalten hat, kann sie ihren Kunden in Regreß nehmen.
    Dazu müßte die Verischerung aber feststellen, daß die Reifenkombi nicht eingetragen ist und die nicht freigegebene Reifenkombi muß auch wenigstens entfrent "unfallrelevant" sein.
    Sonst hat es die Verischerung auch schwer . . . .
    Selbst der Polizei fällt es schwer ein "Erlöschen der BE" nachzuweisen. Denn dazu muß entweder eine Änderung der Fahrzeugart, Änderung an ABgas/Geräusch oder eine Gefahr für den Straßenverkehr vorliegen. Und ist der Reifen freigängig und von den Traglasten erlaubt, ist er noch lange nicht "gefährlich". Dann liegt kein Erlöschen der BE, sondern nur ein "nicht vorschriftsgemäßes Fahrzeug" vor.


    Ich rate dennoch ab, auch nur 2 Wochen, mit nicht eingtragenen Räder/Reifen rumzufahren. Wenn die wollen, finden die auch anderes . . . . .


    MfG

  • leusel


    Eben nicht!
    Lies genau in der StVZO nach. Wenn Du nicht eine der 3 Bedingungen nachweisen kannst - Änderung der Fahrzeugart/Änderung Abgas/Geräusch oder. Gefahr für den Straßenverkehr- ist die BE noch lange nicht erloschen. Alles andere zerpflückt Dir jeder Rechtsverdreher.


    §19/2 StVZO
    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
    1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
    Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
    1.die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
    2.die Vorführung des Fahrzeugs
    anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.


    Weiterführend Absatz 3:
    (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
    1.für diese Teile
    a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
    b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
    2.für diese Teile
    a)eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
    b)eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
    3.die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
    4.für diese Teile
    a)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
    b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
    c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
    Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.


    Wenn man sich auf den letzten Satz beziehen will und damit ein Erlöschen der BE erklären will - dann ebenfalls viel Spaß mit dem Rechtsanwalt! Wenn Du das Wort für Wort so aus der StVZO herausliest, kann man das so auslegen. Die aktuelle Rechtssprechung steht dem aber konträr entgegen.
    Die Polizei wird deshalb immer auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs plädieren um ein Erlöschen BE begutachtet zu bekommen.


    Hier findest du die Texte: Link zur StVZO


    MfG



    P.S.:Beispiel:
    anderer streifender Reifen - > Gefahr des Platzens -> Gefahr für andere - > BE weg!
    anderer nicht streifender Reifen - >nicht ordnungsgemätß, aber keine Gefahr -> BE nicht erloschen - > Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit durch Abnahme erforderlich
    anderes Leuchtmittel in Scheinwerfer - > Blendgefahr -> Gefahr für andere - > BE weg!
    falscheingestellter Scheinwerfer -> Blendgefahr - > Gefahr für andere - jedoch keine technische Änderung! -> BE bleibt-> Nachweis Vorschriftsmäßiglkeit durch Reparatur