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Beiträge von Turbo-Ralle
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Auf der Vorderachse sehen die Spurplatten ohne Tieferlegung echt komisch aus. Das Auto bekommt einen leichten touch vom Geländewagen, kein scheiß
Die meisten hier im Forum fahren die selbe Kombination wie ich, aber das muss natürlich einem selber gefallen. Du kannst es ja mal selber probieren, vielleicht ist das was für dich -
Interessant, dh ich riskiere mir einen Motorschaden wenn ichs nicht ,mache?^^
Na so schlimm ist es wieder auch nicht, aber man sollte es schon mal machen
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Schau mal bei Seitronic bzw. Led4car
Oder ein paar Antworten weiter vorne... da hab ich nen link gepostet!
Ein Auszug aus der StVZO. Unter Absatz 6 wird das ganze erklärt, somit ist das E4 Zeichen nichts Wert. E4 wird übrigens in Holland für den Straßenverkehr geprüft, aber in Deutschland gibt es wieder andere Gesetze die besagen, dass nur nach Bauart geprüfte Teile verwendet dürfen.
ZitatAlles anzeigenStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
Parkleuchten,
Fahrtrichtungsanzeiger,
die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Arbeitsscheinwerfer an
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,
Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8 ) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
Anhägern zur Beförderung von Booten,
Turmdrehkränen,
Förderbändern und Lastenaufzügen,
Abschleppachsen,
abgeschleppten Fahrzeugen,
Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
fahrbaren Baubuden,
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus zwei oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“, der „Lichtaustrittsfläche“ und der „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG.
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Mir ist es eigentlich Wurst was die Leute mit Ihren Fahrzeugen machen, aber wenn ich eine Sportbremsanlage bestelle, dann verlange ich auch eine und nicht die normalen ATE Teile mit roten Bremslack

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Wenn man die Teile nicht tauscht, dann kann es passieren, dass der Russpartikelfilter nicht rechtzeitig regeneriert. Dieser braucht eine Wassertemperatur von min. 70°. Die folgen sind ein verstopfter Filter und eventuell ein frühzeitiger Tausch. Im Winter wird sich das besonder bemerkbar machen.
Das ist noch nicht mal das eine Problem. Der Motor fährt länger in der Kaltlaufphase und verbraucht mehr Kraftstoff, somit verschleißt er auch schneller. Im Öl sammelt sich auch Kondenswasser sowie Diesel und der muss auch ausdampfen, dabei braucht man wieder eine vernüpftige Betriebstemperatur.Bei den M47N2 Motoren gibt es zwei Mechanische Thermostate die zusammen um die 70-80€ kosten. Der N47 Motor hat nur ein Mechanischer Thermostat der um die 50e kostet. Was die Werkstatt für einen Wechsel verlangt kann ich dir nicht genau sagen, aber mit 100-150€ sollte man schon rechnen
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und wieso sollte der Scheinwerfer seine Zulassung verlieren, wenn man ein Leuchtmittel mit E Zeichen verbaut?
Dann dürfte man NURNOCH Original Birnen (jeglicher Art) verbauen!Welche Hersteller verkauft Leuchtmittel mit LED's und dazu ein E-Prüfzeichen. Viele dieser Teile kommen aus China und sind meistens auch noch gefälscht.
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Egal wie man es macht, Steinschläge wirst du immer haben. Bei den M193 Felgen sind 30mm auf der HA eine gute Wahl, damit sieht der Touring richtig gut aus. An der Vorderachse würde ich es aber nicht machen
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Warum wird dem Kunden überhaupt ein LLK angeboten der mit dem Original mithalten kann?
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Mit jeweils einer Phase vom Drehstrom könnte man noch mehr an Leistung bringen
