ohje das klingt nicht wirklich toll...
kann dir zu Ermittlung nix sagen.
Ich hatte auch vor 2 Wochen einen Hecktreffer...und mein Auto seit Anfang Juni...
Mir ist n Motorrad hinten drauf!
Wünsch dir alles Gute!!
lg
ohje das klingt nicht wirklich toll...
kann dir zu Ermittlung nix sagen.
Ich hatte auch vor 2 Wochen einen Hecktreffer...und mein Auto seit Anfang Juni...
Mir ist n Motorrad hinten drauf!
Wünsch dir alles Gute!!
lg
Wiederbeschaffung muss ein Wagen sein, den man wirklich kaufen kann also nix mit DAT usw. Er muss eben möglichst vergleichbar in allen Punkten der Ausstattung sein.
Mach dir überhaupt keine Sorgen, du hast sowas wie die Zeugen Jehovas hinter dir! Zeugen sind das wichtigste bei einem Unfall. Mich hat mal einer von hinten auf der Autobahn erwischt, es war stau, und er bekam Recht weil irgendein Zeuge meinte das ich es extra gemacht habe:banghead: ich rege mich immer noch darüber so auf:mad:
Wenn dein Auto 10.000 noch Wert ist, bzw wenn man für 10.000 denselben locker kriegen kann und der Schaden bei 12000 liegt dann bekommst du circa 11.000. Bei einem Bekannten wurden die Preise bei Mercedes angefragt, und auch andere Quellen. Aber mach dir auch hier keine Sorgen, du wirst genug für ein neues bekommen.
Das bedeutet aber nicht das sich eine Reperatur nicht lohnen würde! Musst es ja nicht unbedingt bei BMW machen lassen, es gibt viele alternativen. Erkunde dich schonmal am besten danach.
Mfg
Der Restwert des Fahrzeuges wird so ermittelt, das der Wagen in eine Restwertbörse eingestellt wird und dann Aufkäufer drauf bieten können.
DIese Aufkäufer verpflichten sich dann auch den Wagen zu dem Preis zu nehmen wenn du ihn wirklich verkaufen willst.
So war es damals bei meinem Vollkasko Totalschaden, denke das das hier ähnlich laufen wird!
Danke erstmal für eure Antworten!
Also ich will ihn ja eigentlich reparieren, weil so einen werde ich nie wieder finden mit der ausstattung usw usw usw...halt so wie er da steht!
Was ich mich auch ständig frage - da mein Anwalt schon im WE ist -
Es wird vermutlich auf eine Teilschuld hinaus laufen - welches Verhältnis sei jetzt mal dahingestellt - also wenn es ein wirtschaftlicher Totalschaden sein sollte lt. Gutachten aber es noch in die 130% Regelung fällt, wie läuft das dann ab?
Es ist nämlich gedacht das Auto zuerst über die Vollkasko zu reparieren und das Geld dann später zu holen vom Gegner, aber bei einem Vollkaskoschaden gilt das ja nicht mit den 130%, das heißt er würde nicht repariert!
Aber da der Unfallgegner ja eigentlich meinen Schaden zu zahlen hat ist das ja eigentlich doch der Fall mit den 130% oder??
Was ich meine ist, die Vollkasko könnte doch vorerst zahlen, weil sie doch sowieso noch eine Gewisse Summe xxx vom Unfallgegner bekommen oder sehe ich das falsch??
War das verständlich was ich meine?!?
LG Matze
So Leute,
Gutachten ist eben ins Haus geflattert - dazu sei gesagt es war ein Gutachter von meiner Versicherung!
Reparaturkosten mit MwSt: 24.800 EUR
Wiederbeschaffungswert: 23250 EUR
Restwert mit MwSt: 13150 EUR
also TOTALSCHADEN!
Also ich bin damit nicht einverstanden weil:
1. Im Gutachten steht nichtmal die komplette Austattung vom Auto
2. Ich habe letztens bei mobile.de geguckt und einfach mal die paar Haken gesetzt die man da machen kann und siehe da, es kommt ein Auto dabei heraus welches ca. 23250 EUR kostet,
aber nicht mal annähernd meiner Austattung entspricht, also eigentlich gar nicht! Meines Wissens nach, muss ich mir doch ein Fahrzeug mit identischer und annähernd gleicher km Laufleistung beschaffen können, aber für 23250 EUR.... NICHT MACHBAR!!!
Wenn ich bei mobile.de nach einem vergleichbaren Auto suche, der aber immernoch nicht dieselbe oder annähernd selbe Austattung hat lande ich schon bei ca. 27.000 EUR!!!!
3. Es wurden viel mehr Ersatzteile aufgeschrieben als nötig - das erkenne ich sogar als Laie
Fazit:
WE versaut!!! Montag telefonier ich mit meinem Anwalt und dann seh ich mal weiter!
ich wünsche euch trotzdem ein schönes Wochenende!
Gruß Matze
Alles anzeigenSo Leute,
Gutachten ist eben ins Haus geflattert - dazu sei gesagt es war ein Gutachter von meiner Versicherung!
Reparaturkosten mit MwSt: 24.800 EUR
Wiederbeschaffungswert: 23250 EUR
Restwert mit MwSt: 13150 EUR
also TOTALSCHADEN!
Also ich bin damit nicht einverstanden weil:
1. Im Gutachten steht nichtmal die komplette Austattung vom Auto
2. Ich habe letztens bei mobile.de geguckt und einfach mal die paar Haken gesetzt die man da machen kann und siehe da, es kommt ein Auto dabei heraus welches ca. 23250 EUR kostet,
aber nicht mal annähernd meiner Austattung entspricht, also eigentlich gar nicht! Meines Wissens nach, muss ich mir doch ein Fahrzeug mit identischer und annähernd gleicher km Laufleistung beschaffen können, aber für 23250 EUR.... NICHT MACHBAR!!!
Wenn ich bei mobile.de nach einem vergleichbaren Auto suche, der aber immernoch nicht dieselbe oder annähernd selbe Austattung hat lande ich schon bei ca. 27.000 EUR!!!!
3. Es wurden viel mehr Ersatzteile aufgeschrieben als nötig - das erkenne ich sogar als Laie
Fazit:
WE versaut!!! Montag telefonier ich mit meinem Anwalt und dann seh ich mal weiter!
ich wünsche euch trotzdem ein schönes Wochenende!
Gruß Matze
warum hast du nicht einen freien Gutachter beauftragt? die von dekra und co haben doch nicht alle
aber bei einer freien werkstatt kriegst du ihn auch bestimmt für weniger repariert, aber lieber verkaufen. such dir einen wagen der die gleiche austattung hat, und bestehe darauf dass die das zahlen sollen.
ich hatte mal ein wertschätzungsgutachten machen lassen, der eine gutachter hat 48 000 aufgeschrieben, 5 tage danach der andere 56000, ist schon ein unterschied, ich weiss auch nicht wie die rechnen, aufjedenfall korrupt das ganze .
P.S die meisten Gutachter von der dekra und co arbeiten für die Versicherungen auch wenn du sie beauftragst, und "wes brot ich ess, des lied ich sing" kennste ja
....
WE versaut!!! Montag telefonier ich mit meinem Anwalt und dann seh ich mal weiter!
... warum wartest Du bis Montag um diese Punkte mit dem Anwalt zu besprechen ? In diesem Fall wäre der Gutachter mein erster Ansprechpartner. Er müsste Dir am Besten sagen können warum welche teile ausgetauscht / erneuert werden müssen.
Zu Deiner Sorge, es würden mehr Teile ausgetauscht als defekt sind, eine Anmerkung. Ich hatte vor ca. zwei Jahren einen ähnlichen Unfall, auch da wurden Teile (Lenkgetriebe z.b. ) aufgeschrieben ohne das man zunächst an einen Schaden dachte. Nach Rücksprache mit dem Sachverständigen (!) und mit der BMW Werkstatt teilte man mir mit, dass es seitens BMW Vorgaben gibt bei bestimmten Schadensereignisse dieses Bauteil mit auszutauschen.
Also der erste Ansprechpartner in einer solchen Situation ist der Gutachter selbst.
Also ich hab den Gutachter natürlich nicht beauftragt, das hat die Versicherung von selbst gemacht, wegen dem hohen Schaden!
Auf jedenfall hat mein Anwalt einen Gutachter an der Hand den er bei solchen Fällen immer beauftragt, deshalb will ich das am Montag mit ihm machen - außerdem ihr wisst doch, welcher "Beamte" arbeitet aufm Freitag noch nach 12 Uhr
Und ich will auch nicht ohne Rücksprache mit dem Anwalt beim Gutachter anrufen, nicht das ich was falsches sage und die sich dann von vornherein quer stellen usw...also nicht noch beschissener machen als es ist - ich will ihn nämlich repariert haben, WEIL ---> so einen find ich definitiv nicht nochmal das ist ja das blöde...und meine Freundin von einem anderen zu überzeugen...es ist ja auch ihr Auto!
Kann ich dann quasi zu anderen freien Werkstätten mit dem Gutachten gehen und die machen mir dann ihre Preise? Und wenn die günstiger sind als das was der Gutachter sagt, kann ich das dann der Versicherung vorlegen und sagen "hier, repariert mein auto!!" ????
Oder gibt es da auch vorgaben das manche Sachen nur von BMW repariert werden dürfen??
Gruß Matze
Rede mal mit Deinem Anwalt bzgl. der 130% Regel. Eventuell kommt das bei Dir auch zum tragen
Weitere Infos dazu hier:
130% Grenze: bei Reparaturkosten: Ein Geschädigter hat grundsätzlich die Möglichkeit die Reparaturkosten gemäß Gutachten zu verlangen. Übersteigen jedoch die Reparaturkosten den tatsächlichen Fahrzeugschaden – also Wiederbeschaffungs- minus Restwert – so können die Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze nur verlangt werden, wenn eine vollständige, ordnungsgemäße und fachgerechte Reparatur nach dem Sachverständigengutachten durchgeführt wurde. Eine Teil- oder Notreparatur reicht hier nicht aus.
Vielfach besteht in den Kfz-Reparaturbetrieben Unsicherheit wann und unter welchen Voraussetzungen die so genannte 130 %-Grenze Anwendung findet.
Zuerst einmal ist festzuhalten, dass die 130 %-Grenze ausschließlich im Bereich des Haftpflichtschadens Anwendung findet. Bei selbstverschuldeten Unfällen im Bereich des Kaskorechtes ist der Wiederbeschaffungswert immer die Höchstgrenze der Entschädigungsleistung.
Hintergrund der Rechtsprechung zur 130 %-Grenze ist es, dass der Geschädigte, der ein besonderes Interesse am Erhalt seines beschädigten Fahrzeuges hat, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein Fahrzeug instand setzen können soll, obschon die Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten und zumindest aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Reparatur eigentlich unsinnig wäre.
Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur hängt die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze von folgenden Voraussetzungen ab:
1. Der Geschädigte muss ein besonderes Interesse am Erhalt des beschädigten Fahrzeuges besitzen.
In der Regel reicht es aus, wenn der Geschädigte darlegt, dass er das Fahrzeug weiter nutzen will.
Auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gilt die 130 %-Grenze. Gerade bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann für den Geschädigten ein besonderes Interesse bestehen, auch dieses Fahrzeug weiter zu nutzen ( z. B. Sonderlackierung, Finanzierungskosten etc.)
2. Die prognostizierten Reparaturkosten müssen sich im Bereich von 130 % des Wiederbeschaffungswertes bewegen.
Auszugehen ist ausschließlich vom Wiederbeschaffungswert. Bei der Bemessung der 130 %-Grenze ist der Restwert nicht abzuziehen. Bei den prognostizierten Reparaturkosten muss allerdings eine eventuelle Wertminderung mit berücksichtigt werden. Der Merksatz lautet demnach:
Ergeben Reparaturkosten + Wertminderung 130 % des Wiederbeschaffungswert ist eine Reparaturdurchführung möglich.
(siehe auch BGH-Entscheidung vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91 ZFS 92,8)
3. Die Reparatur des Fahrzeuges muss fachgerecht durchgeführt werden.
Fachgerechte Reparatur bedeutet in der Regel Reparaturdurchführung gemäß den gutachterlichen Vorgaben. Zwar wird man davon ausgehen können, dass grundsätzlich die fachgerechte Reparatur nur durch die Fachwerkstatt zu erbringen ist, jedoch hat der Geschädigte im Einzelfall auch die Möglichkeit nachzuweisen, dass er die fachgerechte Reparatur im Wege der eigenen Instandsetzung erbracht hat. Der Versicherer hat hier das Recht nachprüfen zu lassen, ob tatsächlich eine fachgerechte Reparatur durchgeführt wurde.
Ist eine fachgerechte Reparatur nur möglich bei Überschreitung der 130 %-Grenze, kommt nur noch eine Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes in Betracht.
Lagen jedoch die prognostizierten Reparaturkosten gemäß Gutachten innerhalb der 130 %-Grenze und stellt sich erst bei Reparaturdurchführung heraus, dass diese Grenze überschritten wird, geht das Prognoserisiko zulasten des Schädigers (OLG München, AZ: 10 U 2711/93, Urteil vom 17.09.1993).
Es ist jedoch nicht zulässig die Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen, willkürlich zu verkürzen, um auf diese Weise noch zu einer Abrechnung auf der 130 %-Basis zu gelangen.
Gerade bei älteren Fahrzeugen ist es jedoch zulässig, eine Reparatur mit Gebrauchtteilen vorzusehen, da durch die Reparatur mit den Altteilen nur der Zustand wiederhergestellt wird, der vor dem Schadenereignis bestanden hat. (sh. AG Hagen, Urteil vom 18.03.1999, AZ: 10 C 41/99)