könnt ihr bitte n eigenen tread für tüv diskussionen bei umbauten jeglicher art aufmachen XD

Umbau auf M4 Style LEDs, Preise im 1. Post!
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Runde LED Angel Eyes:
1.scorp87 / E92 VFL / nur Material
2.MS89 / E93 VFL / Umbau
3.goloch / E92 VFL / nur Material
4.dani n54forum / E92
5.kay n54forum / E91
6.mk602 / E92 / Umtausch
7.seeker / E90 / Umbau
8.illacy / E92 /Umtausch
9. DomiCreation / E90 LCI / -
Gerade kam auf VOX ein Bericht bzgl Scheinwerferaufbereitung.
Dort wurde auch die Frage aufgeworfen ob es erlaubt ist überhaupt selbst an den Scheinwerfern etwas zu verändern.
Die Aussagen des Anwalts war, sollte sich keine Änderung an dem Lichtbild ergeben und auch andere Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt ist somit nicht die Betriebserlaubnis erloschen.
Sehe den Umbau deshalb als kein Problem an.
Die Ringe blenden nicht und die Scheinwerfer haben immer noch ihre volle Leuchtkraft.
Wenn Du wirklich von überzeugt bist Ab zum Tüv oder Dekra mit dir und explizitt darauf hinweisen das die OEM Ringe raus sind und diese Selbstbauten dran sind,
Kannst ihm ja den Vortrag vom Rechtsanwalt vortragen, denke dazu fehlen dir die Eier
Immer das Irreführen von Usern hier um den Verkauf vor voranzutreiben. Wege gibt es viele um damit durch den TÜV zu kommen aber legal ist Einzelabnahme nach §19 Abs. 2 StVZO wenn ich mich nicht Irre (könnte auch jetzt ein anderer Absatz gewesen sein!)Bitte erst informieren bzw. lesen dann schreiben
Genau Du sagst es ! Erst Informieren ansonsten agiert man als SenfautomatDas wurde doch schon 1000 Mal besprochen. Selbst wenn die Scheinwerfer schuldursächlich sind, muss die Versicherung trotzdem zahlen. Sie kann dich aber in Regress nehmen und das auch nur bis zu einer bestimmen Summe.
Der Scheinwerferumbau bleibt, egal wie man es dreht und wendet, unzulässig. Und die Zulässigkeit hat mit der Versicherung rein gar nichts zu tun. Oder meldet die Polizei sowas der Zulassungsstelle oder der Versicherung?
Zustimm!PS: bis 5000? (zusätzliche Geldstrafe im 4-stelligen Bereich im Falle eines Strafantrags natürlich ebenfalls möglich)
die 5000€ werden nur fällig wenn man wiederholt erwischt wirdZu den Ringen OEM like?!
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Wege gibt es viele um damit durch den TÜV zu kommen aber legal ist Einzelabnahme nach §19 Abs. 2 StVZO wenn ich mich nicht Irre (könnte auch jetzt ein anderer Absatz gewesen sein!)
Es gibt keine Möglichkeit Beleuchtungseinrichtungen über den TÜV genehmigt zu bekommen. Das geht nur über Lichtgutachten und die macht nicht der TÜV.Aber jetzt ist mal gut damit
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Es gibt keine Möglichkeit Beleuchtungseinrichtungen über den TÜV genehmigt zu bekommen. Das geht nur über Lichtgutachten und die macht nicht der TÜV.Aber jetzt ist mal gut damit
Mir schon Klar
in Karlsruhe und Berlin kann man dat machen ist aber Teuer meine ca 700€ Pro Lampe sind fällig
Blinker
Ringe
Xenon
Positions LED
und das mal 2x da Rechts und Links separat getestet werden müssen
damit zum TüV/Dekra mit viel glück haste die Eintragung
so genug von
Fazit Illegal egal wie man es drehen oder wendet, Rechtsanwalt hin oder her der macht net die gesetzte..... -
Aber jetzt ist mal gut damit
Für die nächsten fünf Seiten, dann kommts sowieso wieder hoch
PS Sorry wollt eigentlich nichts mehr dazu schreiben, aber:
die 5000? werden nur fällig wenn man wiederholt erwischt wird
Wo hast du das denn her? -
...
Wo hast du das denn her?
wahrscheinlich schon mehrfach erwischt worden -
wahrscheinlich schon mehrfach erwischt worden
Kaum Mod un schon Offtopic Senf
Will es nicht ausprobieren mit dem wiederholten Strafantrag meine im Audi Forum gabs nen Dussel.....etwas Mehr Senf
sollte mit in ersten Post sowie die anderen §
ZitatIII. Bau- und Betriebsvorschriften
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
Parkleuchten,
Fahrtrichtungsanzeiger,
die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Arbeitsscheinwerfer an
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,
Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
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Will es nicht ausprobieren mit dem wiederholten Strafantrag meine im Audi Forum gabs nen Dussel.....
Dacht ich mir doch, dass das nur auf Hörensagen beruht. Jedoch hast du das in einer solchen Selbstverständlichkeit von dir gegeben, das glaubt nachher tatsächlich noch jemand...
Für die Versicherung spielt das überhaupt keine Rolle, ob du Ersttäter bist oder nicht. Vlt verwechselst du das mit den Behörden?
Wenn eine Versicherung dich in Regress nehmen kann, wird sie das auch in den allermeisten Fällen tun. DAVON sollte man in aller Regel ausgehen -
Ging um johys Aussage die Straftat und deren Kosten...
(hab den Beitrag gesucht finde ich nicht reiche ich gerne nach, waren ~4700€)
Regress ist wieder was anderes, wenn es so weit kommt das dich die Versicherung in Regress nimmt gute Nacht hängt meistens mit einem Unfall zusammen..... aber egal das alles jetzt hier weiter aufzuschlüsseln und wie alles mit einander zusammen hängt überblickt keine Sau mehrGing immer um die Legalität der Leuchtmittel / Ringe