Um dies bewerten zu können, wäre es sicherlich interessant zu wissen wie groß ein Preisnachlass in so einem Fall ausfällt...
EX MIETWAGEN gekauft, und nun ?
-
-
Das wqs dem Kollegen angeboten wurde kostet das AH max 500€.
Ganz ehrlich, ich würde es nicht akzeptieren, versuch etwas cash zurück zu bekommen. Garantie und die Inspektion ist zwar interessant aber dennoch würde ich dazu noch auf ein Preisnachlass pochen.
-
Hallo ne M4 probefahrt für ein ganzes Wochenende? Wie viel Kilometer? Anständige VollKasko (ohne 5000€ SB) mit drinn? Auf die ersten paar klicks kostet ein M4 für ein Wochenende mit 400km 790€.
-
Ja für dich als Privatpersonen kostet es 700-800€ aber nicht für das AH.
Die denken sich "joa geben wir dem Kunden mal ein m4 soll mal 1/2 tage fahren", damit er glücklich ist.
Kein m4 (probefahrt) ist mir persönlich keine "sagen wir mal 1.000-2.0000€" wert. -
Ich hab jetzt nicht alles gelesen aber ich kenne es von VW das die Mitarbeiter Autos auch als ersatzwagen bzw. Mietwagen hergeben werden wenn sie nichts mehr haben was sie dem Kunden geben könnten.
Es gibt aber in den Autohäusern gar keine "Mitarbeiterautos", wie ich oben schon mal erklärt hatte.
Autohäuser lassen im Wesentlichen nur drei Sorten von Fahrzeugen auf ihren Namen zu:- Werkstattersatzwagen (rechtlich als Mietwagen)
- Vorführwagen (werden nach Feierabend auch von Verkäufern und Geschäftsleitung gefahren)
- Tageszulassung (die i.d.R. niemand vor einem Verkauf fährt; übrigens sehr selten bei BMW)Das ist alles. Abschleppwagen und ähnliches mal außen vor.
hier mal ein zwischenstand: der verkaufsleiter hat mich gestern angerufen u mir versichert dass er die momentanen mängel in der werkstatt beseitigen lässt (auspuff knallen, verschlucken des motors , rasselgeräusche etc. )
damit wäre ich ja mal zufrieden, dann hätte ich ein runderneuertes auto, europlus garantie hab ich auch noch von Real garant.
zusätzlich bekomm ich den nächsten kundendienst der in einem jahr ansteht, kostenlos.
und das leihfahrzeug für die gesamte zeit der reparatur auch Kostenlos. Zusätzlich mal im Sommer für ein Wochenende einen aktuellen BMW M4 kostenlos zur "probefahrt".
was haltet ihr davon ?
Hört sich für mich vor allem nach einem an: Der VKL hat verstanden, dass sein ehem. Mitarbeiter
Mist gebaut hat, und er wenn es hart auf hart käme ihm eine Rückabwicklung droht, die ihm weit
höhere Verluste bringen würde. Und deshalb kommt er dir lieber ein wenig entgegen. Es ist für ihn
schlichtweg billiger.
Ich würde mir das sehr gut überlegen, und mich nicht von Lustspielchen wie einem M4-WE blenden
lassen. Das bringt deinem Auto rein gar nichts.
Um dies bewerten zu können, wäre es sicherlich interessant zu wissen wie groß ein Preisnachlass in so einem Fall ausfällt...
Das nennt man in diesem Fall Minderung..
-
Okay
Du treibst es auf die Spitze?...gerne, dann bitte einmal den RELEVANTEN Unterschied dazu
-
Nun muss ich hier auch mal schreiben.
Ich habe auch einen Ex-Mietwagen und ich kann bis jetzt nichts negatives sagen (mir war es beim Kauf bewusst).
Der Wagen hatte seine Durchsichten immer bei BMW und das Serviceheft ist ordentlich gestempelt, somit gibt es bei der Kulanz die wenigsten Probleme.
Klar weiß ich nicht wie in der Vergangenheit mit ihm umgegangen wurde, dass weiß ich aber bei keinem gebrauchten PKW.
Meine Eltern haben einen E60 (beide Rentner), wenn ich sehe wie die mit dem Auto fahren, dann lieber einen MietwagenWas ich damit sagen will, wenn du sonst mit dem Auto zufrieden bist, lass die Mängel beheben, versuche etwas Kohle raus zuschlagen (anstatt das Wochenende mit dem M4) und nimm den kostenlosen Kundendienst mit, dass alles Schriftlich festmachen und gut ist.
Wenn du allerdings Bauchschmerzen mit einem Mietwagen hast, dann Rückabwicklung!Gruß
Johannes -
Fangen wir doch einfach mal an das auf einer nicht zu
detaillierte Ebene durchzuspielen:DanielE60, nennen wir ihn Kunde A geht am 19. Januar 2015 zu Autohändler B. Dort sieht Kunde A einen wunderschönen BMW 318i, 1. Hand, Erstzulassung (EZ) XX.2011 mit 60.000 KM. Ausgeschrieben ist das Auto von Autohändler B für 15´000 EUR. Bei diesem Angebot kann Kunde A nicht wiederstehen und kauft von Autohändler B nach kurzer Besprechung das KFZ. In dieser Besprechung erklärte Autohändler B Kunde A, dass dieses Auto ein ehemaliges Firmenfahrzeug einer anderen BMW Niederlassung C ist. 4 Monate später erfährt Kunde A von Freund D und durch diverse Beweise, dass es sich bei dem erworbenen KFZ wohl um ein ehemaliges Mietfahrzeug handelt.
„Wer will was von wem woraus?“
Kunde A könnte gegen Autohändler B einen Anspruch auf Rücktritt nach §§437 Nr.2 BGB, 323 BGB?
Dies setzt voraus dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Kunde A und Autohändler B gem. §433 BGB zustande gekommen ist. Ein gültiger Kaufvertrag
setzt folgende rechtliche Bedingungen voraus, welche erfüllt sein müssen:
1. Zwei Übereinstimmende Willenserklärungen nach §§145, 147 BGB in Form eines Angebots und Annahme,
2. Geschäftsfähigkeit der Partner (Ausschluss derGeschäftsunfähigkeit § 104 BGB und der beschränkten Geschäftsfähigkeit § 106BGB)
3. Möglichkeit des Geschäfts, Freiwilligkeit undErlaubtheit (Die §§ suche ich nicht raus, da das sonst alles zu lange wird)
Folglich ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen.Zudem ist zu prüfen ob der Kunde A und Autohändler B den gesetzlichen Regelungen – Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft – nachgekommen sind. Dabei ist Autohändler B verpflichtet die Ware ohne Mängel und zum vereinbarten Lieferungsdatum zu liefern. Ausserdem muss Autohändler B
das Eigentum übertragen (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, Autoschlüssel am 20. Januar 2015). Kunde A ist verpflichtet den Kaufpreis fristgemäss zu zahlen und den gekauften Gegenstand entgegenzunehmen. Zur Vereinfachung nehmen wir an das KFZ wurde am 20. Januar 2015 bar und in voller Höhe bezahlt.Zu prüfen ist nun ob bei dem Gefahrenübergang ein Sachmangel nach § 434 BGB vorlag. Der Kaufgegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn sie:
1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. wenn diese nicht vereinbart wurde die Kaufsache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
3. wenn die Kaufsache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche nach vergleichbaren Gegenstände der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Gegenstand erwarten kann.
Fraglich ist nun, ob die fehlende Äusserung des Autohändlers B, dass der Kaufgegenstand ein Firmenwagen war, welcher dem Zweck der Leihe diente und einhergehend damit eine stärke Abnutzung, ein Sachmangel nach § 434 BGB darstellt. Dass ein Fahrzeug früher als Mietfahrzeug genutzt worden ist, verschlechtert dessen Wert aber auch nicht dergestalt, dass dies einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellen würde, der dann offenbarungspflichtig wäre. Derr Verkäufer hat das Auto als Firmenwagen beworben, strittig ist nun ob die Eigenschaft „Firmenwagen“ die Eigenschaften mehrere „Hände“ resp. „Mietwagen“ ausschliesst oder ob diese impliziert werden müssen, da ein „Firmenwagen“ dem operativen Tätigkeit eines Unternehmens dient und als Fahrzeughalter die juristische Person eingetragen hat. Somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug durch mehrere „Hände“ bewegt werden kann.Weiter geh ich hier nicht, da aufgrund einer fehlenden Legaldefinition von Firmenwagen das ein Fass ohne Boden ist und daher jede Entscheidung die vor Gericht gefällt wird ein Einzelentscheid und nicht repräsentativ ist und somit kein Präzedenzfall existiert.
Theoretisch sag ich an diesem Punkt der Käufer A musste erwarten das Auto wird von mehreren Personen bewegt, daher liegt kein Sachmangel und somit kein Recht auf Rücktritt vor.
Die anderen Urteile, bei denen es einen erfolgreichen Rücktritt gab ging es um die Unterscheidung zwischen Vorführwagen, Jahreswagen und Mietwagen.
Dabei wird zu Gunsten der Kläger entschieden aufgrund des UWG – Irreführung oder Täuschung des geschäftlichen Verkehrs - und nicht aufgrund eines Sachmangels.
Man darf nicht vergessen eine Wertminderung eines 15´000 EUR Autos gilt gemäss Rechtsprechung erst, wenn die „Nachbesserung“ 5% des Kaufpreises überschreitet. D.h. die Tatsache des Mietwagens muss den Verkehrswert des KFZ um mind. 750 EUR mindern - Alles andere sind "bagatellbeträge" und zumutbar. Der Preis an deutschen Automobilbörsen richtet sich jedoch meist vorrangig nach anderen Parametern. Dazu gehören insbesondere: Km, „Vorbesitzer“, Hubraum, PS.
Hier kann jetzt sicherlich the bruce helfen mit seiner Erfahrung wieviel solch eine Minderung ca. sein wird.
Zuletzt möchte ich noch sagen the bruce: Ich wollte nicht sauer klingen, tut mir leid, jedoch bezog ich stets von Anfang an auf die Unterscheidung des TE „Firmenwagen“ zu „Mietwagen“. Ein Firmenwagen kann ein Mietwagen sein, aber ein Mietwagen ist immer ein Firmenwagen. Das war meine Aussage – vereinfacht – welche du als Unsinn abgetan hast. Das gefiel mir nicht.
Zudem sind diese Urteile nicht repräsentativ, denn sonst gäbe es einen Präzedenzfall und die Repräsentativität beinhaltet das Für und Wider.
Ich empfehle dem TE wie alle anderen hier – wenn Rechtsschutz vorhanden – zum Anwalt und abklären. Wenn nicht nach wie vor auf böser Kunde machen und auf „Kulanz“ hoffen - ACHTUNG: SUBJEKTIVE MEINUNG.
Lg
-
also ich bin dankbar für die guten antworten hier.
ich habe aktuell keine bedenken bei dem wagen, zumindest hat mri der mechaniker heute meine "angst" genommen u gesagt dass die werkstatt das alles in den griff bekommen wird.
zudem stimmt es, hier hat das auto wenigstens immer eine BMW werkstatt gesehen und alle defekte etc. sind dort behoben worden.
morgen nachmittag soll ich einen rückruf bekommen was die ursache für das ganze dilemma momentan ist (technisch gesehen) dann melden sich die jungs bei mir. -
Puh
also mein Ex-Mieter hat jetzt fast 200.000km runter - das schaffen einige nicht mal mit'm Neuwagen