Immer wieder das selbe
Regressansprüche:
ZitatAlles anzeigen
Regressbegrenzung in der Kfz-Versicherung
Wird vom Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung eine Obliegenheitsverletzung begangen, muss der Versicherer - obwohl er im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist - im Hinblick auf die gesetzliche Pflichtversicherung im Außenverhältnis die Ansprüche des Geschädigten gleichwohl befriedigen. Im Gegenzug kann er vom Versicherungsnehmer die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen (Regress).
Da bei sehr hohen Fremdschäden durch den Regress die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet sein kann, ist dessen Höhe begrenzt. Die Höchstgrenze ist für Obliegenheitsverletzungen, die vor dem Versicherungsfall begangen wurden, auf 5.000,00 € begrenzt. Bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall liegt die Grenze bei schweren, besonders verwerflichen Verletzungshandlungen ebenfalls bei 5.000,00 €, beträgt aber im sog. Normalfall nur 2.500,00 €. Werden sowohl Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall wie auch solche danach verletzt, werden die sich ergebenden Regressbeträge addiert.
Eine gewisse weitere Begrenzung der Regressmöglichkeiten ergeben sich in der Fahrzeugversicherung durch die sog. Relevanz-Rechtsprechung. Diese fasst z.B. das OLG Brandenburg (Urt. v. 14.09.2006 - 12 U 21/06) wie folgt zusammen:
"Allerdings ist auch im Rahmen der Kaskoversicherung die „Relevanzrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, wonach bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung eine Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann eintritt, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (vgl. BGH VersR 1984, 228, 229)."